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Wahl der Abgeordneten

Der Plenarsaal des Deutschen Bundestages von oben: die Sitze sind nach Fraktionen gegliedert
Im Plenarsaal sind die Sitze nach Fraktionen gegliedert
© DBT
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Das Volk entscheidet in der Regel alle vier Jahre über die Zusammensetzung des Bundestages. Das Grundgesetz bestimmt, dass die Abgeordneten in "allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl" gewählt werden.

"Allgemein" bedeutet, dass alle Staatsbürgerinnen und -bürger mit Vollendung des 18. Lebensjahres wählen dürfen. "Unmittelbar" sind die Wahlen deswegen, weil die Abgeordneten direkt und ohne zwischengeschaltete Wahlmänner von den Bürgern bestimmt werden. Unter "freien" Wahlen versteht man, dass kein irgendwie gearteter Druck auf die Wähler ausgeübt werden darf.

"Gleich" bedeutet, dass jede abgegebene Stimme das gleiche Gewicht für die Zusammensetzung des Bundestages hat. "Geheim" besagt, dass jeder sein Wahlrecht so ausüben können muss, dass Dritte keine Kenntnis von der Wahlentscheidung erlangen.

 

Vergabe der Mandate über Erst- und Zweitstimme

Bei der Bundestagswahl kann jeder Wähler zwei Stimmen abgeben. Die eine Hälfte der Bundestagsmandate wird direkt über die 299 Wahlkreise vergeben, die andere Hälfte über die Landeslisten der Parteien.

Dementsprechend hat jeder Wähler und jede Wählerin bei der Bundestagswahl zwei Stimmen. Über die Entsendung von Abgeordneten aus den Wahlkreisen entscheidet die Erststimme. Der Wähler wählt damit also seinen regionalen Vertreter im Bundestag.

Mit der Zweitstimme wird eine Partei gewählt. Die Zweitstimme entscheidet darüber, in welchem Kräfteverhältnis die Parteien im Bundestag vertreten sind.

Insgesamt werden so mindestens 598 Abgeordnete des Bundestages gewählt. Hinzu kommen unter Umständen noch die so genannten Überhangmandate, die sich bei der im Folgenden beschriebenen Verteilung der Sitze ergeben können.

 

Verteilung der Sitze im Bundestag

Die Verteilung der 598 Sitze erfolgt unter den Parteien, die mehr als fünf Prozent der Zweitstimmen oder mindestens drei Direktmandate errungen haben. Jede dieser Parteien erhält im Verhältnis zu ihren errungenen Wählerstimmen Sitze im Bundestag. Bei der Berechnung wird das Hare/Niemeyer-Verfahren angewendet, das auch die kleineren Parteien möglichst proportional zu ihrer Stärke berücksichtigt.

Wenn die Gesamtzahl der Mandate einer Partei feststeht, wird die Verteilung auf die Landesgruppen vorgenommen. Auch hier erfolgt die Vergabe im Verhältnis zum jeweiligen Zweitstimmenergebnis.

Die Mandate, die einer Landesgruppe danach zustehen, werden zunächst an die Politiker vergeben, die in den entsprechenden Wahlkreisen einen Sieg errungen haben. Der Rest wird der Reihe nach an die Kandidaten auf der vor der Wahl aufgestellten Landesliste vergeben.

 

Überhangmandate und Kräfteverhältnis

Hat eine Partei in einem Land mehr Direktmandate errungen als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen, verfallen diese nicht, da alle direkt gewählten Abgeordneten auf jeden Fall einen Sitz im Bundestag bekommen. Diese so genannten Überhangmandate erhöhen die Zahl der 598 Parlamentarier. Im 16. Deutschen Bundestag sind durch 16 Überhangmandate, neun für die SPD und sieben für die CDU, daher 614 Abgeordnete vertreten.

Das Ergebnis der Bundestagswahl bestimmt über das Kräfteverhältnis im Bundestag und damit über die Möglichkeiten der Regierungsbildung. Es können nur die Parteien die Regierung bilden, die alleine oder zusammen mit anderen die Mehrheit der Abgeordneten hinter sich haben. Deshalb kommt es häufig nach der Wahl zu Koalitionsverhandlungen zwischen den Parteien. In der 16. Wahlperiode bilden CDU/CSU und SPD eine genannte Große Koalition. Gemeinsam haben sie mit 448 Sitzen die absolute Mehrheit im Bundestag und bilden somit die Regierungskoalition.

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/wahlen/abg_wahl
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