Glossar
Wahlen
Nachrücker
Scheidet ein Abgeordneter aus dem Parlament
aus, dann rückt i.d.R. ein Bewerber von der Landesliste derjenigen
Partei nach, für
die der ausscheidende Abgeordnete kandidiert hatte.
Das gilt auch, wenn der ausscheidende Abgeordnete direkt gewählt worden war.
Wenn beispielsweise ein Abgeordneter der CDU aus Niedersachsen stirbt, dann rückt ein Kandidat von der CDU-Landesliste Niedersachsen für ihn in den Bundestag ein.
Ist kein weiterer Kandidat mehr auf der Landesliste verfügbar, dann bleibt der Abgeordnetensitz unbesetzt.
Hatte der ausscheidende Abgeordnete ein Überhangmandat inne, dann darf nach einem Urteil des BVerfG kein Abgeordneter für ihn nachrücken.
Der Landeswahlleiter bestimmt den Nachrücker.
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Das gilt auch, wenn der ausscheidende Abgeordnete direkt gewählt worden war.
Wenn beispielsweise ein Abgeordneter der CDU aus Niedersachsen stirbt, dann rückt ein Kandidat von der CDU-Landesliste Niedersachsen für ihn in den Bundestag ein.
Ist kein weiterer Kandidat mehr auf der Landesliste verfügbar, dann bleibt der Abgeordnetensitz unbesetzt.
Hatte der ausscheidende Abgeordnete ein Überhangmandat inne, dann darf nach einem Urteil des BVerfG kein Abgeordneter für ihn nachrücken.
Der Landeswahlleiter bestimmt den Nachrücker.
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Quelle:
http://www.bundestag.de/parlament/wahlen/wahlgl/n/n02