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319/2000
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ERMITTLUNGSTÄTIGKEIT VON BURKHARD HIRSCH IST BEENDET

Berlin: (hib/MAR) Die Tätigkeit von Burkhard Hirsch als Ermittlungsführer im Rahmen von disziplinarischen Vorermittlungen im Bundeskanzleramt war durch die Aufgabenstellung vorgegeben und ist inzwischen beendet.

Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/4915) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion ( 14/4680) mit.

Die Vorermittlungen seien angeordnet worden, weil der Verdacht der Vernichtung von Verwaltungsvorgängen und der bewusst unvollständigen Dokumentation von Verwaltungsentscheidungen vorgelegen habe.

Der Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Frank-Walter Steinmeier, habe Hirsch durch schriftliche Anordnung vom 2. Februar 2000 zum Ermittlungsführer bestellt.

Dieser sei im Rahmen eines gesetzlich geregelten Verfahrens tätig geworden. Insofern seien die von der Union in ihrer Anfrage verwendeten Begriffe "Sonderermittler" und "Sonderermittlungen" unzutreffend und irreführend, so die Regierung.

Der Ermittlungsführer, für den die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung gelten, werde im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses tätig.

Er unterliege der Schweigepflicht und habe datenschutzrechtliche und beamtenrechtliche Normen zu beachten. Disziplinarische Befugnisse habe er nicht.

Zur Frage der Fraktion nach der Verbreitung der bei den Ermittlungen gewonnenen Erkenntnissen über die Medien erklärt die Regierung, Hirsch habe für seine Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss "Parteispenden" eine Aussagegenehmigung erhalten.

Da der Untersuchungsausschuss öffentlich getagt habe, seien seine Erklärungen ab diesem Zeitpunkt offenkundig gewesen. Hirsch sei in keiner weiteren Stellungnahme über das im Untersuchungsausschuss Gesagte hinausgegangen.

Als "nicht zutreffend" bezeichnet es die Regierung, dass Hirsch zum Teil Vernehmungen nicht durchgeführt habe, weil ein aktiver oder ehemaliger Bediensteter des Bundeskanzleramtes einen Rechtsanwalt zum Gespräch hinzuziehen wollte.

In allen Fällen, in denen die Befragten die Anwesenheit ihres Anwalts wünschten, sei dies gestattet worden.

Der Antwort zufolge hat Hirsch für seine Tätigkeit kein Honorar oder Gehalt bezogen. Es seien ihm lediglich neben einem Arbeitszimmer Büromaterial, Porto- und Telefonentgelte zur Verfügung gestellt sowie die Fahrtkosten zwischen seinem Wohnort und Berlin erstattet worden.



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Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2000/0031901
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