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209/2001
Datum: 26.07.2001
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heute im Bundestag - 26.07.2001

Regelungen zur Bewertung des Grundbesitzes um fünf Jahre verlängern

/Finanzen/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/VOM) Der Bundesrat will die 1996 beschlossene Bedarfsbewertung anstelle des vorhergehenden Einheitswertverfahrens bei der Bewertung von Grundbesitz um fünf Jahre bis Ende 2006 verlängern. Dies sieht ein Entwurf zur Änderung des Bewertungsgesetzes ( 14/6718) vor. Das Bundesverfassungsgericht habe 1995 festgestellt, heißt es in dem Entwurf, dass die Bewertung von Grundbesitz mit Einheitswerten einerseits sowie die Bewertung sonstigen Vermögens mit dem Verkehrswert andererseits nicht mit dem Gleichheitsartikel des Grundgesetzes vereinbar sei. Der Bundestag habe daraufhin das Einheitswertverfahren durch die sogenannte Bedarfsbewertung ersetzt, mit der ein Bewertungsniveau von 50 bis 70 Prozent der Verkehrswerte erreichbar wird. Die nach diesem Verfahren für die Erbschaft- und Schenkungssteuer ermittelten Wertverhältnisse seien zum 1. Januar 1996 für sechs Jahre festgeschrieben worden. Es habe Übereinstimmung bestanden, dass der durchschnittliche Preisanstieg auf dem Grundstücksmarkt in diesem Zeitraum weder zu "inakzeptablen Wertverzerrungen" innerhalb des Grundbesitzes noch im Vergleich zu anderen Vermögensarten führt. Von der Festschreibung der Wertverhältnisse habe man sich eine Verwaltungsvereinfachung versprochen. Die Grundsätze der Verfassungsgerichtsbeschlüsse rechtfertigen nach Meinung des Bundesrates eine Festschreibung der Wertverhältnisse um weitere fünf Jahre.

Die Bundesregierung begrüßt in ihrer Stellungnahme die Initiative der Länder. Sie sieht darin die Möglichkeit, für einen überschaubaren Zeitraum Rechtsklarheit zu schaffen, verweist jedoch darauf, dass eine dauerhafte Lösung die unterschiedlichen Maßstäbe und Verfahren für die Bewertung von Grundbesitz einerseits sowie von sonstigem Vermögen andererseits angleichen müsse, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen weiterhin zu entsprechen.

Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2001/2001_209/01
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