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114/2005
Datum: 20.04.2005
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heute im Bundestag - 20.04.2005

Getrennte Initiativen der Koalitionsfraktionen und der CDU/CSU zu Graffiti

Recht/Gesetzentwürfe

Berlin: (hib/BOB) Um vor unbefugten Sachbeschädigungen durch Graffiti zu schützen, soll das Strafgesetzbuch durch eine weitere Tathandlung ergänzt werden. Diese stelle "auf die unbefugte nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes einer Sache" ab. Dies sieht ein Gesetzentwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen ( 15/5313) vor. Die Regierungsfraktionen weisen darauf hin, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei der Tatbestand der Sachbeschädigung nur dann verwirklicht, wenn die Substanz eine Sache erheblich verletzt oder deren technische Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt worden ist. Eine dem Gestaltungswillen des Eigentümers zuwiderlaufende Veränderung der äußeren Erscheinung und Form einer Sache reiche für sich allein grundsätzlich nicht aus, um den Tatbestand der Sachbeschädigung zu begründen. Die Feststellung der Sachbeschädigung durch Graffiti könne in der gerichtlichen Praxis die Einholung kostenträchtiger Gutachten erforderlich machen. Die neue Tathandlung erlaube es nunmehr, die Sache gegen nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderungen zu schützen, die dem Gestaltungswillen des Eigentümers zuwiderlaufen.

Die CDU/CSU hat ebenfalls einen Gesetzentwurf ( 15/5317) vorgelegt, der die Rechtsunsicherheit bei der strafrechtlichen Ahndung von Graffiti beseitigen soll. Der Entwurf sieht vor, den im Strafgesetzbuch vorgesehenen Tatbestand der Sachbeschädigung vor dem Hintergrund der in der Rechtsprechung aufgezeigten Anforderungen neben "zerstören" oder "beschädigen" um die Wörter "oder das Erscheinungsbild einer Sache gegen den Willen des Eigentümers oder sonst Berechtigten nicht nur unerheblich verändert" ergänzt. Die würde die Defizite des geltenden Rechts beheben. Die Union ist der Auffassung, Zeiterscheinungen wie Graffiti müsse mit modernen Normen "angepasst" entgegengetreten werden. Ästhetik schaffe Lebensgefühl, das auch strafrechtlich schutzwürdig ist, so die Fraktion. Gleichgültigkeit in den Erscheinungsbildern der Großstädte und Ballungsräume ziehe andere "Erscheinungsformen" sozialer oder auch Verbrechen hervorrufender Problemlagen nach sich. Deshalb bedürfe es nicht nur der materiellen Kriterien - das äußere Erscheinungsbild einer Sache gehöre zu den inneren Werten des Eigentums selbst und müsse dem Schutz des Gesetzes unterworfen werden.

Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2005/2005_114/04
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