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Die Länder, der Bund und Europa

Bild: Gebäude des Europäischen Parlaments in Straßburg
Europäisches Parlament in Straßburg.

Zuständigkeiten

Nicht immer ist gleich klar, wer was ändern müsste, damit es für den Betroffenen besser wird. Prinzipiell gilt zwar das Subsidiaritätsprinzip, wonach von Stufe zu Stufe jeweils die Materie geregelt wird, die am besten nur für den Ort oder für das gesamte Land oder bundesweit oder europaweit einheitlich gefasst werden sollte. Doch im Laufe der Zeit haben sich immer mehr Vermischungen herausgebildet, die eine intensive Zusammenarbeit der verschiedenen Ebenen erforderlich machen. Darunter darf das Petitionsrecht natürlich nicht leiden. Deshalb bewirken viele Petitionen, dass eine ganze Menge Post hin- und hergeht.

Wenn zweifelsfrei feststeht, dass entweder allein ein bestimmtes Bundesland oder allein die europäische Ebene zuständig ist, leitet der Petitionsausschuss die Eingabe entsprechend weiter und informiert darüber den Petenten, dessen Anliegen dann ausschließlich dort weiter behandelt wird. Mitunter informiert der Petitionsausschuss aber auch neben der Bundesregierung oder den Bundestagsfraktionen sämtliche Landtage, wenn es um Material geht, das von allen Beteiligten bei künftigen Regelungen berücksichtigt werden sollte.

Petitionsausschüsse der Länder

In Angelegenheiten, die Landesgesetze und Landesbehörden betreffen, nehmen die jeweiligen Gremien in den Landeshauptstädten die Eingaben entgegen. Petitionsausschüsse haben die Landtage von Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. In Bayern heißt das Gremium „Ausschuss für Eingaben und Beschwerden“, in Hamburg und im Saarland „Eingabenausschuss“. Daneben haben die Landtage von Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen noch das Amt eines Bürgerbeauftragten geschaffen.
Ähnliches gilt für die Europäische Union. Hier gibt es sowohl einen Petitionsausschuss des Europaparlaments als auch einen Europäischen Bürgerbeauftragten.

Petitionen an das Europäische Parlament können alle Bürger der Europäischen Union, alle Nicht-Gemeinschaftsbürger mit Wohnsitz in der EU und alle juristischen Personen oder Vereinigungen mit satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedsland der EU einreichen. Natürlich muss die Petition den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union betreffen. Sie kann in einer der EU-Amtssprachen verfasst sein und muss Name, Beruf, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Unterschrift enthalten. Außer in der schriftlichen Form kann die Petition auch elektronisch übermittelt werden.

Info: Für Petitionen, die elektronisch an das Europäische Parlament übermittelt werden sollen, ist auf der Homepage unter dem Stichwort PE/Petition ein Bildschirmformular vorgesehen.
www.europarl.eu.int

Was passiert dann? Wie im Bundestag prüfen die Mitarbeiter des Europäischen Parlaments den Inhalt. Wenn sie doch nicht den EU-Tätigkeitsbereich betrifft, wird sie für unzulässig erklärt. Je nach Fall kann der Petitionsausschuss dann vorschlagen, sich vielleicht an andere europäische oder nationale Instanzen zu wenden. Ist die Petition zulässig, berät der Ausschuss darüber. Er kann dann die Europäische Kommission auffordern, Auskünfte zu erteilen, er kann die Petition an andere Fachausschüsse des Europäischen Parlaments weiterleiten, damit diese aktiv werden, er kann dem Parlament einen Bericht zur Abstimmung vorlegen oder aber eine Stellungnahme ausarbeiten und den Parlamentspräsidenten bitten, sie dem Europäischen Rat, der Europäischen Kommission oder beiden Institutionen zugleich vorzulegen.

Ein zufriedener Bürger mehr

Das Amt der Europäischen Bürgerbeauftragten entstand durch den Vertrag von Maastricht. Seit 1995 haben Jacob Söderman, sein Nachfolger im Amt, Nikiforos Diamandouros und ihre Mitarbeiter weit über 10.000 Beschwerden von Bürgern, Unternehmen, Organisationen und Behörden bearbeitet. Sein Eindruck: „Eine beigelegte Streitigkeit, ein beantwortetes Schreiben, eine bezahlte Rechnung, ein freigegebenes Dokument und eine durch die Untersuchung des Bürgerbeauftragten ausgelöste Änderung – das ist auch jedes Mal ein zufriedener Bürger mehr.“ Darüber hinaus komme es jedem zugute, wenn in einem Einzelfall ein Problem behoben worden sei.

Der Europäische Bürgerbeauftragte ist gezielt auf die Beseitigung von Missständen in der Verwaltungstätigkeit angesetzt. Jeder, der in einem Mitgliedstaat der EU lebt, kann sich an den Bürgerbeauftragten wenden, und zwar innerhalb von zwei Jahren, nachdem man von dem Missstand erstmals Kenntnis bekommen hat. Vorher muss man sich aber auch schon einmal an die betreffende Institution gewandt haben – vielleicht stellt sie das Problem ja ab, ohne dass der Umweg über den Bürgerbeauftragten nötig ist.

Kodex für gute Verwaltungspraxis

Damit jeder Mitarbeiter einer europäischen Institution weiß, wie er durch sein eigenes Verhalten Missstände vermeiden kann, hat das Europäische Parlament auf Vorschlag des Bürgerbeauftragten einen „Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis“ angenommen, den der Bürgerbeauftragte bei der Überprüfung von Eingaben nun zum Maßstab nimmt. Dabei versucht der Bürgerbeauftragte, selbst mit gutem Beispiel voranzugehen. So hat er sich selbst zum Ziel gesetzt, den Eingang von Beschwerden innerhalb einer Woche zu bestätigen, innerhalb eines Monats die Entscheidung zu fällen, ob er den Fall näher untersuchen wird, und die Überprüfung innerhalb eines Jahres abzuschließen.

Wichtig für den Bürger: Die Ansprechpartner auf den verschiedenen Ebenen suchen immer wieder den Kontakt miteinander. Der Europäische Bürgerbeauftragte hat ein Netzwerk eingerichtet, über das die Beschwerdegremien schneller über Entwicklungen informiert werden. Alle zwei Jahre treffen sich die Spitzen der Petitionsausschüsse von Bund und Ländern, um Trends und Ideen auszutauschen, und auch über die Grenzen der EU hinaus gibt es immer wieder Kontakte, die zum Beispiel dem Ziel dienen, dem Bürger auch auf anderen Kontinenten mehr Teilhaberechte zu ermöglichen.

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Text: Gregor Mayntz
Foto: picture-alliance
Erschienen am 15. Dezember 2004

Erklärungen

Subsidiarität: Der Begriff stammt vom lateinischen „subsidum“, was mit Rückhalt, Beistand, Unterstützung übersetzt werden kann. Das Prinzip der Subsidiarität geht von einer Verantwortungskette aus, die sich vom einzelnen Bürger über seine Familie, seine Nachbarschaft und seine Gemeinde zum Bezirk, zum Bundesland und über die Bundesrepublik bis zur Europäischen Union und zur UNO erstreckt. Danach soll die Kompetenz zur Regelung und Erledigung stets bei der nächstkleineren Ebene bleiben, so lange sie dabei nicht überfordert wird.
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EU-Amtssprachen: Nach der Erweiterung bestehen 20 offizielle Sprachen im Ämterverkehr der Europäischen Union. Diese sind neben Deutsch auch Dänisch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.
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Europäische Kommission: Die Kommission ist das ausführende Organ der Europäischen Union. Sie erarbeitet Vorschläge für Verordnungen und andere „Unionsgesetze“ und verwaltet die Gelder der EU. Seit der Erweiterung bestand sie aus 30 Kommissaren (je zwei aus den größeren Ländern Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien, einer aus jedem anderen). Mit der neuen Kommission im Herbst 2004 sank die Zahl der Mitglieder auf 25, weil nun auch die „Großen“ nur noch je einen Kommissar stellen.
Weitere Informationen unter: www.eu.int/comm.
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Europäischer Rat: Der Europäische Rat besteht aus den Staats- und Regierungschefs aller Mitgliedsländer der Europäischen Union sowie dem Präsidenten der Europäischen Kommission. Er ist die zentrale Entscheidungsinstanz, obwohl er formal keine EU-Institution ist. Der Europäische Rat darf nicht verwechselt werden mit dem Rat der Europäischen Union, dem die einzelnen Fachminister der Mitgliedsländer angehören und ihrerseits wieder den „Innenministerrat“ oder den „Außenministerrat“ und weitere Fachministerräte bilden. Der Europarat wiederum ist ein weit über die EU hinausreichender Zusammenschluss europäischer Staaten.
Weitere Informationen unter: ue.eu.int.
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Maastricht-Vertrag: Bei einem Gipfeltreffen legten die Staats- und Regierungschefs der EU im niederländischen Maastricht im Februar 1992 die Grundlagen für eine weitere Vertiefung der EU. Der bekannteste Beschluss war die Einführung der gemeinsamen Währung Euro zehn Jahre später. Zugleich verständigten sich die Euroländer auf verbindliche Wachstums- und Stabilitätskriterien. Weitere Vertiefungen der Zusammenarbeit legte der Vertrag von Nizza fest, der 2003 in Kraft trat.
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EU-Institutionen: Der Bürgerbeauftragte untersucht Beschwerden insbesondere über die Europäische Kommission, den Rat der Europäischen Union, das Europäische Parlament, den Rechnungshof, den Gerichtshof (mit Ausnahme seiner Rechtsprechung), den Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen, die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank, Europol und jede andere Gemeinschaftsinstitution.
Europäischer Bürgerbeauftragter: www.euro-ombudsman.eu.int.
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