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Juni 01/1998
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Befugnisse des BGS erweitern

(in) Bundesgrenzschutzbeamte sollen künftig nicht nur im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern sondern auch auf Bahnhöfen, Bahnanlagen und während der Zugbegleitung sowie auf allen von ihnen betreuten Flughäfen die Identität von Personen auch ohne konkrete Verdachtsmomente feststellen dürfen. Dies fordern CDU/CSU und F.D.P. in einem gemeinsamen Gesetzentwurf (13/10790). Die Befugniserweiterung über den Grenzbereich hinaus auf Verkehrseinrichtungen der Bahn sowie auf größere Flughäfen sei erforderlich, weil diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der unerlaubten Einreise nach Deutschland stünden.
Mit dem Wegfall der allgemeinen Grenzkontrollen zwischen den Staaten des Schengener Abkommens entfalle auch die für die grenzüberschreitende Kriminalitätsbekämpfung wichtige Filterfunktion der Grenze, heißt es in der Begründung weiter. Als Reaktion hierauf soll der BGS laut Gesetzentwurf innerhalb seines bereits bestehenden sachlichen und räumlichen Zuständigkeitsbereichs ein erweitertes und flexibles Befugnisinstrumentarium erhalten. Die bisherige Zweckrichtung, eine unbefugte Einreise nach Deutschland zu verhindern, soll nach dem Willen der Koalitionsfraktionen auf die Verhütung grenzbezogener Straftaten erweitert werden. Hierdurch solle künftig neben der unerlaubten Einreise auch der grenzüberschreitenden Kriminalität wirksam begegnet werden. Die Zuständigkeit der Länderpolizeien bleibe dabei allerdings unberührt.
Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1998/bp9801/9801028a
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