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September 03/1998
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Spielraum für Bundesländer bei Altersteilzeit

(in) Die Länder können frei entscheiden, ob sie Verwaltungsbereiche von der geplanten Altersteilzeit-Regelung des von der Bundesregierung eingebrachten Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1998 (13/10722) ausnehmen wollen oder ob sie, entsprechend der Tarifregelung, Beamten ab dem 60. Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit einräumen wollen.
Dies betont die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates (13/10942) zum Gesetzentwurf. Der Bundesrat hatte sich dagegen ausgesprochen, Beamten ab dem 60. Lebensjahr einen strikten Rechtsanspruch auf Altersteilzeit zu gewähren. Für bestimmte Dienststellen könnten sich personelle Engpässe ergeben, hieß es zur Begründung. Daher müsse es den Ländern aufgrund ihrer besonderen Personalstruktur offenstehen, in welchen Verwaltungsbereichen sie Altersteilzeit fördern wollen.
Ziel der Altersteilzeit ist es nach Angaben der Bundesregierung, ein Personalsteuerungselement zu schaffen, das auch einen arbeitsmarktpolitischen Beitrag des öffentlichen Dienstes ermöglicht. Die Tarifparteien wollten älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen und dadurch Auszubildenden und Arbeitslosen weitere Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen.

Überstunden auszahlen

Der Bundesrat hatte sich ferner dafür ausgesprochen, in Fällen langfristig ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit eine finanzielle Abgeltung von im voraus geleisteter Arbeitszeit zu ermöglichen, wenn ein späterer Zeitausgleich unmöglich werden sollte. Dazu erklärt die Bundesregierung, sie stimme dem Vorschlag im Grundsatz zu. Zudem habe sie der Bitte des Bundesrates entsprochen und geprüft, ob die Altersteilzeitarbeit versorgungsrechtlich berücksichtigt werden könnte. Danach hält die Regierung an dem Regelungsvorschlag fest, wonach die Altersteilzeit zu neun Zehnteln der regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltsfähig ist. Dies entspreche auch dem von den Ländern getragenen Verhandlungsergebnis.
Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1998/bp9803/9803061a
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