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Mai 04/1999
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BUNDESRAT PLANT NEUES MITTEL DER BESTRAFUNG

Gemeinnützige Arbeit als Alternative zur Geldstrafe auch in BRD einführen

(re) Die Ableistung von gemeinnütziger Arbeit soll als Alternative zur Geldstrafe oder in Kombination mit einer Geldstrafe eingeführt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf ( 14/762) des Bundesrates vor. Danach ist geplant, die gemeinnützige Arbeit in einer Höhe von maximal 540 Stunden im Bereich der unteren und mittleren Kriminalität anzusiedeln, in dem zur Zeit die Verhängung von Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen gilt.

Die gemeinnützige Arbeit als Sanktion kann durch einen Strafbefehl verhängt werden. Ziel ist es, dem Gericht zu ermöglichen, differenzierter und stärker auf die Person des Täters ausgerichtet zu bestrafen. Der Bundesrat erläutert in seiner Begründung, das geltende Strafsystem beschränke sich im wesentlichen auf die Verurteilung eines Straftäters mit einer Freiheits­ oder mit einer Geldstrafe. 83 Prozent aller Taten würden mit Geldstrafen geahndet. Aus "spezialpräventiven" Gesichtspunkten halte man dieses enge Spektrum der Sanktionsmöglichkeiten für nicht befriedigend.

Die in anderen europäischen Staaten gewonnene Erfahrungen bestätigten eine positive Wirkung gemeinnütziger Arbeit auf den Straftäter und eine hohe Akzeptanz bei der Bevölkerung. Die gemeinnützige Arbeit sei in England bereits 1972 als selbständige Sanktion unter dem Begriff "community service order" eingeführt worden. Die Länderkammer hält in ihrem Entwurf allerdings fest, sie erachte die Etablierung der gemeinnützigen Arbeit als Alternative zur Freiheitsstrafe nicht für sinnvoll. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters vorliegen würden, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf ihn unerläßlich mache.

Ferner wird darauf verwiesen, die vom Bundesrat angestrebte Regelung berücksichtige die verfassungsrechtlichen Anforderungen, daß die durch das Gericht angeordnete gemeinnützige Arbeit nicht zwangsweise gegen den Willen des Verurteilten durchgesetzt werden darf. Durch die gerichtliche Festsetzung der Sanktion Geldstrafe für den Fall der Nichterbringung der gemeinnützigen Arbeit werde kein unangemessener Druck auf den Verurteilten ausgeübt. Voraussetzung für eine erfolgreiche praktische Umsetzung der gemeinnützigen Arbeit als Sanktion sei eine ausreichende Zahl von geeigneten Beschäftigungsstellen. Hierbei müsse man jedoch vermeiden, daß durch die Arbeit von Verurteilten regulär zu finanzierende Arbeitsplätze gefährdet werden. Die Bundesregierung bringt in ihrer Stellungnahme zum Ausdruck, sie halte die Einführung der gemeinnützigen Arbeit als Sanktion für wünschenswert. Das Thema "gemeinnützige Arbeit" werde in der beim Bundesministerium der Justiz eingesetzten "Kommission zur Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems" beraten.

Die Bundesregierung bewertet die gemeinnützige Arbeit als eine aktive Leistung des Täters zur Aussöhnung mit der Gesellschaft und verdeutliche als Sanktion sei "soziale Verantwortung". Man erachte sie deshalb als ein wertvolles Mittel der positiven Spezialprävention. Allerdings ist die Regierung der Auffassung, die gemeinnützige Arbeit könnte auch eine weitere Sanktionsalternative zu kurzen Freiheitsstrafen bieten. Im Bundesministerium der Justiz werde daher zur Zeit ein eigener Gesetzentwurf erarbeitet, der für die gemeinnützige Arbeit als selbständige strafrechtliche Sanktion einen deutlich breiteren Anwendungsbereich schaffen will, als der Entwurf des Bundesrates das vorsehe.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9904/9904034a
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