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Oktober 10/2000
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Bundeskartellamt informierte Ausschuss

(wi) Über die Auslegungsgrundsätze zum kartellrechtlichen Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis haben Vertreter des Bundeskartellamtes am 25. Oktober den Wirtschaftsausschuss unterrichtet. Verkäufe unter Einstandspreis sind verboten, wenn sie nicht nur gelegentlich erfolgen und nicht sachlich gerechtfertigt sind.

Bei der Ermittlung des Einstandspreises geht das Kartellamt den Angaben zufolge vom Listenpreis des Lieferanten aus, von dem alle preiswirksamen Konditionen abgezogen werden, die ihren rechtlichen Grund in dem Liefervertrag zwischen Lieferant und Abnehmer haben. Ein Einstieg in Wettbewerbspreise könne sachlich gerechtfertigt und damit zulässig sein.

Die Entscheidung könne aber nur im Zuge einer umfassenden Interessenabwägung getroffen werden, wobei bestimmte Einschränkungen zu beachten seien. So scheide eine sachliche Rechtfertigung aus, wenn die Rechtswidrigkeit der Wettbewerbspreise festgestellt oder erkennbar sei. Preisreaktionen, die über eine Anpassung an vorgefundene Wettbewerbspreise hinausgehen, seien regelmäßig nicht sachlich gerechtfertigt. Relevant sei auch, um wie viel der Einstands-preis unterschritten werde.

Der Wirtschaftsausschuss befasste sich darüber hinaus mit dem Stand der Umsetzung der kartellrechtlichen Auflagen für die Fusionen von Veba und Viag sowie von RWE und VEW, vor allem in der ostdeutschen Energiewirtschaft.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0010/0010038a
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