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Dezember 12/2000
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SONDERAUSSCHUSS NAHM ARBEIT AUF

Ein Maßstäbegesetz soll bis zum Sommer 2001 verabschiedet werden

(fi) Die Bundesregierung hat am 1. Dezember ihre Eckpunkte für ein Maßstäbegesetz dargelegt. In der ersten Sitzung des Sonderausschusses "Maßstäbegesetz/Finanzausgleich" nach dessen Konstituierung verwies die Regierung auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs.

Das Gericht habe entschieden, dass das Finanzausgleichsgesetz in der bisherigen Fassung nur noch als Übergangsrecht gilt, und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis Ende 2002 ein Maßstäbegesetz zu verabschieden, das die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Finanzausgleichssystem durch allgemeine, den Gesetzgeber selbst bindende Maßstäbe konkretisiert. Der Entwurf eines Maßstäbegesetzes soll Ende Januar/Anfang Februar im Bundeskabinett beraten und vor der Sommerpause 2001 verabschiedet werden, so die Regierung.

Auf dieser Grundlage sei dann bis Ende 2004 das Finanzausgleichsgesetz neu zu regeln. Angestrebt würden eine langfristig tragfähige Neukonzeption und ein modernes, einfacheres und von den Beteiligten als gerecht empfundenes Ausgleichssystem, das die Vorgaben des Verfassungsgerichts beachtet, die Eigenverantwortlichkeit der Länder durch einen höheren "Selbstbehalt" bei über- oder unterproportionalen Entwicklungen der Ländereinnahmen stärkt und zugleich der Sondersituation der neuen Länder Rechnung trägt.

Im Einzelnen sollen die Haushalts- und Finanzpläne von Bund und Ländern einschließlich der Gemeinden den einheitlichen Maßstab für "notwendige Ausgaben" und "laufende Einnahmen" bei der Umsatzsteuerverteilung zwischen dem Bund und der Ländergesamtheit bilden. Die Finanzkraftunterschiede unter den Ländern müssten so ausgeglichen werden, dass die Reihenfolge der Finanzkraft gewahrt bleibt.

Sonderbedarf für einzelne Länder wie etwa Hafenlasten soll künftig bei der Ermittlung der Finanzkraft unberücksichtigt bleiben, so die Regierung. Bei den Einwohnergewichtungen sei darauf zu achten, dass alle Länder gleich behandelt werden. Umfang und Höhe eines Mehrbedarfs der Länder und ihrer Gemeinden sowie die Art der Berücksichtigung müssten sich anhand objektivierbarer Indikatoren als angemessen erweisen. Berücksichtigt werden sollen auch strukturelle Eigenarten der Stadtstaaten und "extrem dünn" besiedelter Flächenstaaten.

Das Volumen der Bundesergänzungszuweisungen müsse korrigiert werden, so die Regierung. Deren Vergabe setze eine Leistungsschwäche des Empfängerlandes voraus, wobei der Begriff der Leistungsschwäche im Maßstäbegesetz definiert werden müsse.

Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen sollen nur noch im Ausnahmefall, gegebenenfalls unter Auflagen und zeitlich begrenzt, und nicht mehr zum Ausgleich für Kosten politischer Führung gewährt werden. Eine Gleichbehandlung aller Länder soll nach dem Willen der Regierung auch bei der Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" erreicht werden, indem der Bund die vollständige Finanzierung bei entsprechender Erhöhung seines Anteils an der Umsatzsteuer übernimmt.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0012/0012038a
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