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Dezember 12/2000
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GESETZENTWURF DER BUNDESREGIERUNG

Elektronische Signatur soll die Unterschrift ersetzen können

(wi) Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen festzulegen, ist das Ziel eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung ( 14/4662), den der Bundestag am 7. Dezember zur Beratung an den Wirtschaftsausschuss überwiesen hat. Die elektronische Signatur ermöglicht es nach regierungsangaben, im elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr den Urheber und die Integrität von Daten festzustellen. Sie könne die handschriftliche Unterschrift ersetzen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür bestehen. Damit schüfen elektronische Signaturen eine "wichtige Grundlage für das Vertrauen in die neuen Informations- und Kommunikationsdienste".

Mit dem Gesetzentwurf will die Regierung zum einen eine EU-Richtlinie über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen in deutsches Recht umsetzen und die Ergebnisse der Auswertung des geltenden Signaturgesetzes aufgreifen, das durch den jetzt vorgelegten Gesetzentwurf ersetzt werden soll.

Der Entwurf sieht vor, eine freiwillige Akkreditierung für die Anbieter von Zertifizierungsdiensten einzuführen, um den "eingeführten und anerkannten" Sicherheitsstandard nach dem geltenden Signaturgesetz für den Markt weiterhin anzubieten. Aufgenommen werden soll zudem eine im geltenden Signaturgesetz nicht vorgesehene Regelung zur Haftung der Zertifizierungsstellen und zur entsprechenden Deckungsvorsorge.

Wie mitgeteilt wird, hat die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post einen eigenen Zertifizierungsdienst eingerichtet, der seit gut zwei Jahren in Betrieb ist. Im Dezember 1998 habe die Regulierungsbehörde die erste Genehmigung für den Betrieb eines privaten Zertifizierungsdienstes erteilt. Die Deutsche Telekom AG und die Deutsche Post AG böten inzwischen bundesweit Leistungen nach dem geltenden Signaturgesetz an. Weitere Anbieter von Zertifizierungsdiensten stünden vor dem Markteintritt. Einige dieser Anbieter hätten sich inzwischen auf einen gemeinsamen technischen Standard für gesetzeskonforme Signaturen geeinigt. Damit könnten die Anwender von elektronischen Signaturen die Leistungen verschiedener Anbieter nutzen. Der Anbieter von Zertifizierungsdiensten soll haften, wenn Anforderungen des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung verletzt werden. Er soll auch für das Funktionieren seiner Produkte für elektronische Signaturen und seiner sonstigen technischen Sicherungseinrichtungen verantwortlich sein. Die Zuständigkeit für die Akkreditierung soll bei der Regulierungsbehörde liegen.

Der Bundesrat betont in seiner Stellungnahme, die Haftungsvorschrift müsse unmissverständlich gefasst sein und dürfe keinen Zweifel daran zulassen, welche allgemeinen Vorschriften für die Haftung gelten. Auch sollte die Regierung prüfen, ob die Mindestdeckungssumme von 500.000 DM (250.000 Euro) je Haftung auslösendem Ereignis ausreicht. In ihrer Gegenäußerung stimmt die Regierung den Vorschlägen des Bundesrates nur teilweise zu.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0012/0012064a
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