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August Extra/2000
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II . Blick in den Bundestag

9. Bundestag und Bürgerbeteiligung

Petitionen

Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht, einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen eine Petition, eine Bitte oder Beschwerde bei einem der Länderparlamente bzw. beim Bundestag einzureichen. In einer Petition kann beispielsweise eine Gesetzesänderung angeregt werden. Der Petitionsausschuss des Bundestages berät über die Anliegen, die die Gesetzgebungskompetenz des Bundes oder Bereiche bzw. Einrichtungen der Bundesverwaltung betreffen. Die Befugnisse des Petitionsausschusses zur Überprüfung von Beschwerden sind gesetzlich geregelt. Dabei kann der Petitionsausschuss zur abschließenden Erledigung durch den Bundestag unter anderem vorschlagen, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung, zur Erwägung oder als Material zu überweisen.

Das Reichstagsgebäude in Berlin.
Das Reichstagsgebäude in Berlin.

Verbände

Der Präsident des Bundestages führt eine öffentliche Liste, in der alle Verbände, die Interessen gegenüber dem Bundestag oder der Bundesregierung vertreten, eingetragen werden. Eine Anhörung ihrer Vertreter findet nur statt, wenn sie sich in diese Liste eingetragen und dabei folgende Angaben gemacht haben: Name und Sitz, Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung, Interessenbereich des Verbandes, Mitgliederzahl, Namen der Verbandsträger sowie Anschrift der Geschäftsstelle am Sitz von Bundestag und Bundesregierung. Da die Existenz solcher Verbände dem freiheitlichen und pluralistischen Konzept des Grundgesetzes entspricht, wird ihr Einfluss nicht etwa nur staatlich geduldet, sondern gesucht und rechtlich geordnet. So hat das Parlament die Möglichkeit, die verschiedenen Standpunkte der Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen, um später eine gerechte und ausgewogene Entscheidung treffen zu können. Außerdem können Gesetzgebung und Verwaltung ihre Maßnahmen treffsicherer machen, wenn der Sachverstand der betroffenen Kreise mit in die Formulierung von Regelungen eingebracht wird.

Anhörungen

Jeder Ausschuss kann zur Information über ein von ihm zu beratendes Thema eine öffentliche Anhörung durchführen. Ein Viertel der Ausschussmitglieder kann ein solches Anhörungsverfahren erzwingen, wenn die betroffene Vorlage dem Ausschuss zur federführenden Beratung überwiesen worden ist. Die Ausschüsse erhalten dadurch eine breitere Informationsbasis, zumal auch eine öffentliche Diskussion stattfindet. Mitberatende Ausschüsse können im Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuss Anhörungen durchführen, soweit der federführende Ausschuss von der Möglichkeit, selbst eine Anhörung durchzuführen, keinen Gebrauch macht oder seine Anhörung auf Teile der Vorlage, die nur seinen Geschäftsbereich betreffen, beschränkt. Bei nicht zur federführenden Beratung überwiesenen Verhandlungsgegenständen kann ein Ausschuss einer Anhörung auf Beschluss der Mehrheit zustimmen. Die Ausschüsse haben auch die Möglichkeit, sich in nichtöffentlichen Sitzungen zu informieren und mit Experten Fachfragen zu diskutieren.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bpextra/bextr026
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