Militärbeobachter der Bundeswehr im Sudan
Bundestagsmandat muss verlängert werden
Um den Einsatz der Bundeswehr im Sudan wie geplant zu verlängern, muss die Bundesregierung dem Bundestag einen Antrag vorlegen. Die Bundesregierung hat am 4. Oktober 2006 über eine Fortsetzung der Mission beraten. Das Kabinett stimmte für eine Verlängerung um weitere sechs Monate. Der UN-Sicherheitsrat verlängerte am 6. Oktober 2006 sein Mandat für den Sudan bis zum 30. April 2007. Laut Parlamentsbeteiligungsgesetz entscheidet über Einsätze der Bundeswehr der Bundestag.
Im Parlamentsbeteiligungsgesetz ist unter anderem geregelt, welche Angaben die Bundesregierung in ihrem Antrag dem Bundestag zu machen hat.
Verlängerung von Einsätzen
Der Bundestag stimmte bereits einer vorübergehenden Verlängerung des Sudan-Mandats am 28. September 2006 zu. Laut Bundesregierung sind im Sudan derzeit 36 deutsche Militärbeobachter im Einsatz. Nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz kann der Bundestag bei Einsätzen von geringer Intensität und Tragweite seine Zustimmung in einem vereinfachten Verfahren erteilen. Dies gilt auch für die Verlängerung von Einsätzen. Der federführende Auswärtige Ausschuss und der Verteidigungsausschuss werden sich voraussichtlich am Mittwoch, dem 18. Oktober 2006, mit einem Antrag der Bundesregierung befassen.
Der Auswärtige Ausschuss berät federführend darüber, ob einem Auslandseinsatz zugestimmt werden kann. Dabei gibt der mitberatende Verteidigungsausschuss neben weiteren beteiligten Ausschüssen ein Votum ab. Nach den Beratungen legen die Ausschüsse dem Bundestag eine Beschlussempfehlung vor. Letztendlich entscheiden die Abgeordneten im Plenum in der Regel in namentlicher Abstimmung über einen Auslandseinsatz.
Parlamentsbeteiligungsgesetz
Das Parlamentsbeteiligungsgesetz regelt Form und Ausmaß der Beteiligung des Bundestages beim Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Ausland. Seit Inkrafttreten des Gesetzes am 24. März 2005 werden diese Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages geregelt und Vorbehalte des Parlaments klar dargelegt. So hat der Bundestag jederzeit das Recht, die Streitkräfte zurückzubeordern. Die Bundesregierung hat das Parlament regelmäßig über die Einsätze zu informieren.
Vorgaben für einen Regierungsantrag an den Bundestag
Das Parlamentsbeteiligungsgesetz macht ferner Vorgaben, wie und wann ein Antrag an den Bundestag zu stellen ist. So enthält der Antrag der Bundesregierung insbesondere Angaben über:
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den Einsatzauftrag,
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das Einsatzgebiet,
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die rechtlichen Grundlagen des Einsatzes,
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die Höchstzahl der einzusetzenden Soldatinnen und Soldaten,
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die Fähigkeiten der einzusetzenden Streitkräfte,
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die geplante Dauer des Einsatzes,
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die voraussichtlichen Kosten und die Finanzierung.
Der Präsident des Deutschen Bundestages übermittelt nach erster Lesung den Antrag an die Vorsitzenden der Fraktionen sowie die Vorsitzenden des Auswärtigen Ausschusses und des Verteidigungsausschusses und an die Obleute der beiden Ausschüsse. Der Antrag wird als Bundestagsdrucksache an alle Mitglieder des Bundestages verteilt. Der Bundestag kann dem Antrag zustimmen oder ihn ablehnen. Eine Änderung des Antrags seitens des Bundestages ist jedoch nicht möglich.
Rechtliche Grundlage für Auslandseinsätze
Artikel 24 Absatz 2 des Grundgesetzes ist die verfassungsrechtliche Grundlage für Auslandseinsätze:
"Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern."
Dies bekräftigte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Juli 1994. Mit dem Beitritt Deutschlands zu den UN und zur NATO wurde auch eine Verwendung der Bundeswehr bei Einsätzen im Rahmen und nach den Regeln von UN und NATO möglich. Allerdings gilt für einen Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte der sogenannte wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt. Danach ist die Bundesregierung verpflichtet, die - grundsätzlich vorherige - konstitutive Zustimmung des Bundestages zu dem Einsatz einzuholen.
Weitere Informationen
- Parlamentsbeteiligungsgesetz (Gesetz über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland)
- § 96a der Geschäftsordnung des Bundestages: Verfahren nach Parlamentsbeteiligungsgesetz
- Artikel 24 des Grundgesetzes
- UN-Resolution 1714 (2006): Verlängerung des UNMIS-Mandates bis zum 30. April 2007
- Auswärtiger Ausschuss
- Verteidigungsausschuss