Mit der Debatte um das neue Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit rückt auch der Mini-Job wieder in den Blickpunkt des öffentlichen Interesses. Vor knapp einem Jahr, im April 2003, wurden die 400-Euro-Jobs auf Vorschlag der Hartz-Kommission neu geregelt. Motiv war dabei nicht nur, die Schwarzarbeit zu bekämpfen, sondern auch neuen Schwung in den Arbeitsmarkt zu bringen.
Eines steht bislang fest: Seitdem die Neuregelungen in Kraft sind, ist die Zahl der Mini-Jobs stark angestiegen. Dabei bedeutet Mini-Job nicht einfach geringfügig beschäftigt: Denn immer mehr Arbeitnehmer jobben neben ihrem Erstberuf in einem 400-Euro-Job. So geht beispielsweise im bevölkerungsreichsten Bundesland Nordrhein-Westfalen jeder Sechste einer Haupt- und einer Nebenbeschäftigung nach.
Bis zu 400 Euro dürfen nicht nur Arbeitnehmer seit dem 1. April 2003 dazuverdienen. Diese Grenze gilt für Jobs im Haushalt genauso wie für kleinere Arbeiten als Kellner, Fahrer oder Sekretärin. Anders als früher kommt es dabei auf die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr an. Solange das monatliche (Neben-)Einkommen nicht über 400 Euro liegt, gelten auch Jobs mit mehr als 15 Wochenarbeitsstunden als so genannte "geringfügige Beschäftigung". Wer einen ganz normalen Hauptberuf hat, darf nebenher einen Minijob ausüben, ohne dass er dafür Abgaben zahlen muss. Für den Mini-Jobber bleibt der Verdienst bis zu 400 Euro also frei von Steuern und Sozialabgaben und damit brutto wie netto gleich.
Abrechnung vereinfacht
Die 400 Euro-Grenze wird außerdem vom Jahres-(neben-)verdienst aus errechnet. Das heißt, dass man in einem Monat durchaus 500 Euro verdienen kann, wenn es beispielsweise im darauf folgenden Monat nur 300 Euro sind. Für den Arbeitgeber ist die Abrechnung der geringfügigen Beschäftigungen leichter geworden: Sie müssen seit der Neuregelung pauschale Abgaben bezahlen. Sämtliche Abgaben aus den Minijobs zieht nun die Bundesknappschaft ein. Sie leitet die Sozialversicherungsbeiträge und die Pauschalsteuern an die zuständigen Stellen weiter. Um die gesamte Abwicklung von Meldungen, Beitragsnachweisen und Pauschalabgaben kümmert sich nun die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft und nicht - wie früher - unterschiedliche Krankenkassen und Finanzämter.
Die Höhe der Abgaben richtet sich nach der Tätigkeit; Mini-Jobs in privaten Haushalten haben dabei eine Sonderstellung. Bei einem Mini-Job außerhalb eines Haushalts zahlt der Arbeitgeber 25 Prozent pauschale Abgaben an die Bundesknappschaft. Davon entfallen zwölf Prozent auf den Anteil an der gesetzlichen Rentenversicherung, elf Prozent werden für die gesetzliche Krankenversicherung abgeführt, und zwei Prozent Steuern werden fällig. Zusätzliche Ansprüche aus der Krankenversicherung entstehen allerdings aus diesen Beiträgen nicht. Für Minijobber, die privat versichert sind, muss der Arbeitgeber keine Pauschalbeiträge für die Krankenversicherung entrichten.
Bei Mini-Jobs in Privathaushalten ist die Abgabenlast für den Arbeitgeber etwas geringer: Hier summieren sich die Kosten auf zwölf Prozent des Lohns, fünf Prozent werden jeweils der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung zugeführt, zwei Prozent sind an Steuern zu zahlen. Zu den geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten zählen beispielsweise Tätigkeiten wie Kochen, Putzen, Wäsche waschen, Bügeln, Einkaufen, Gartenarbeit oder auch die Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen.
Um mögliche Schwarzarbeit im Haushalt noch stärker zu vermeiden, hat der Staat nun auch steuerliche Anreize für Mini-Jobs in Privathaushalten geschaffen. Denn wer seine Putzfrau anmeldet, darf seine Ausgaben bei der Steuererklärung ansetzen. Zehn Prozent der Kosten bis zu einer Höchstgrenze von 510 Euro können so für die Ausgaben des Mini-Jobs steuermindernd geltend gemacht werden. Wer also beispielsweise monatliche Ausgaben für eine Haushaltshilfe in Höhe von 336 Euro inklusive der Sozialabgaben hat, kann vom Jahresbetrag in Höhe von 4.032 Euro immerhin 403,20 bei der Steuererklärung angeben.
Für sämtliche Beschäftigungen im Privathaushalt gibt es darüber hinaus ein neues Meldeverfahren: der so genannte Haushaltsscheck. Wer einen Babysitter im Mini-Job beschäftigt, muss den Minijobber auf einem speziellen Vordruck bei der Bundesknappschaft anmelden. Die Behörde berechnet dann die Pauschalbeiträge für die Sozialversicherung und die Pauschalsteuer, erledigt die Datenmeldungen für die Rentenversicherung und meldet den Babysitter bei der Unfallversicherung an. Sämtliche Pauschalabgaben bucht die Bundesknappschaft dann halbjährlich im Nachhinein vom Konto des privaten Arbeitgebers ab.
Personelle Engpässe
Der Mini-Job hat aber noch eine dritte Spielart - die so genannte kurzfristige Beschäftigung, wie sie zum Beispiel beim vorübergehenden Einsatz von Aushilfskräften auf Messen oder anderen Veranstaltungen der Fall ist. Hier gilt: Ist die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristet, ist der Job komplett sozialversicherungsfrei. Die kurzfristige Beschäftigung soll vor allen kleineren Betrieben helfen, auf personelle Engpässe zu reagieren - und dabei die üblichen Sozialabgaben zu sparen. Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung muss der Arbeitgeber allerdings zahlen, ebenso wie eine pauschalierte Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent.
Neben dem Mini-Job gibt es nun auch einen Midi-Job. Hier liegt das Entgelt in einer Gleitzone zwischen 401 und 800 Euro. Zwischen diesen beiden Eckbeträgen zahlt der Arbeitnehmer geringe, nach einem bestimmten Schlüssel errechnete Beiträge in die Sozialversicherung. Die Sozialbeiträge steigen abgestuft an, beginnend mit vier Prozent auf bis zu 21 Prozent bei einem Verdienst von 800 Euro. Der Arbeitgeber trägt seinen vollen Anteil. Abgerechnet und versteuert wird über die Lohnsteuerkarte.
Gleiche Rechte, gleiche Pflichten
Wer mit dem Mini-Job nicht nur die Haushaltskasse, sondern auch das Konto bei der gesetzlichen Rentenversicherung aufbessern will, kann die Beiträge aus eigener Tasche aufstocken. Dies ist bis zur vollen Beitragshöhe von 19,5 Prozent möglich. Arbeitsrechtlich haben die Minijobber - zumindest anteilig in Relation zu einer Vollbeschäftigung - die gleichen Rechte und Pflichten wie normale Arbeitnehmer. So hat der geringfügig Beschäftigte Anspruch auf eine tarifgerechte Bezahlung, falls ein Tarifvertrag für die Firma existiert. Wenn dieser Tarifvertrag Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld vorsieht, bekommt auch der Minijobber anteilig etwas davon. Wird er krank, hat er einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Einzige Voraussetzung: Der Minijobber ist bereits seit vier Wochen beschäftigt. Informiert der Arbeitgeber die Minijob-Zentrale über den Krankheitsfall, reicht er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und einen Beleg über das gezahlte Geld ein, bekommt er übrigens 70 Prozent davon zurück. Und natürlich gilt auch für Minijobber der gesetzliche Kündigungsschutz - zumindest dann, wenn sie schon ein halbes Jahr in dem Betrieb beschäftigt sind.
Wer allerdings arbeitslos ist, muss beim Minijob vor allem auf zwei Dinge achten: auf die Höhe des monatlichen Nebeneinkommens und auf die Arbeitszeit. Denn wer Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bekommt, kann monatlich bis zu 20 Prozent der bezogenen Unterstützung dazu verdienen. Mindestens 165 Euro monatlich sind aber immer erlaubt. Das allerdings, was im Mini-Job verdient wurde und über die 20-Prozent-Grenze hinausgeht, wird von der staatlichen Hilfe abgezogen. Sozialhilfeempfänger dürfen maximal 148 Euro im Monat dazu verdienen. Für allein Erziehende Eltern gelten etwas günstigere Regelungen. Arbeitslose müssen zudem darauf achten, dass sie wöchentlich weniger als 15 Stunden im Mini-Job arbeiten. Denn wer diese Grenze überschreitet, gilt nicht mehr als arbeitslos - und bekommt somit die Unterstützung gestrichen.