Das Parlament
Mit der Beilage aus Politik und Zeitgeschehen

Das Parlament
Nr. 27 / 03.07.2006
bob

Vorrang für Ansprüche der Kinder

Unterhalt

Recht. Den Unterhaltsansprüchen von minderjährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich noch in der Schulausbildung befinden, soll Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen eingeräumt werden. Dies ist Ziel eines Gesetzentwurfes der Bundesregierung (16/1830), der jetzt dem Parlament vorliegt. Damit soll laut Regierung auch die Zahl minderjähriger Sozialhilfeempfänger reduziert werden. Ihnen nachgeordnet seien alle Kinder betreuenden Elternteile, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren sowie Ehegatten, die sich nach langer Ehedauer scheiden lassen. Ganz am Ende der Skala stünden Personen, die nur verhältnismäßig kurze Zeit verheiratet waren, und diejenigen, die keine Kinder betreuen.

Die Bundesregierung möchte gleichzeitig die Eigenverantwortung geschiedener Ehegatten stärken. Dazu werde eigens eine Norm in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt. Die Gerichte, so die Absicht, sollen dazu bewegt werden, Unterhaltsansprüche geschiedener Partner eher und stärker als bislang zu befristen oder in der Höhe zu begrenzen. Die Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung sollten verschärft werden. Auf diese Weise sollen auch "Zweitfamilien" (ein geschiedener Ehepartner heiratet erneut und aus dieser Ehe gehen erneut Kinder hervor) entlastet werden. Ferner solle der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder in Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) gesetzlich definiert werden. Die Regierung begründet ihren Entwurf unter anderem damit, dass sich die Realität von Ehe und Familie in den vergangenen Jahres wesentlich geändert habe und sich neue Familienstrukturen herausgebildet hätten.

Der Bundesrat hat zwischenzeitlich darum gebeten, die Aufnahme einer klarstellenden Übergangsbestimmung zu prüfen, aus der deutlich hervorgeht, dass in der Vergangenheit von den Ehegatten vor Rechtskraft der Scheidung formfrei getroffene Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt auch für die Zukunft Geltung behalten. Nach Auffassung der Regierung ist dies nicht nötig.


Ausdruck aus dem Internet-Angebot der Zeitschrift "Das Parlament" mit der Beilage "Aus Politik und Zeitgeschichte"
© Deutscher Bundestag und Bundeszentrale für politische Bildung, 2006.