Glossar
Wahlen
Immunität
Ein Abgeordneter darf nur mit Genehmigung des
Bundestages wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur
Verantwortung gezogen und verhaftet werden, es sei denn, dass er
bei der Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages
festgenommen wird. Auch bei jeder anderen Beschränkung der
persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung
eines Verfahrens gegen ihn ist die Genehmigung des Bundestages
erforderlich. Strafverfahren sind auf Verlangen des Bundestages
auszusetzen.
Abgeordnete können nur mit Genehmigung des Bundestages strafrechtlich verfolgt werden. Die Strafverfolgungsbehörde muss die Bundestagspräsidentin über das Ermittlungsverfahren gegen einen Abgeordneten informieren. Die Präsidentin leitet daraufhin das Ersuchen an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung weiter, der dem Plenum einen Beschlussvorschlag unterbreitet.
Die Immunität des Abgeordneten wird durch die Indemnität ergänzt.
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Abgeordnete können nur mit Genehmigung des Bundestages strafrechtlich verfolgt werden. Die Strafverfolgungsbehörde muss die Bundestagspräsidentin über das Ermittlungsverfahren gegen einen Abgeordneten informieren. Die Präsidentin leitet daraufhin das Ersuchen an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung weiter, der dem Plenum einen Beschlussvorschlag unterbreitet.
Die Immunität des Abgeordneten wird durch die Indemnität ergänzt.
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Quelle:
http://www.bundestag.de/parlament/wahlen/wahlgl/i/i01