Glossar
Wahlen
Kreiswahlausschuss
Die Kreiswahlausschüsse bestehen aus den
Kreiswahlleitern und
jeweils sechs Beisitzern.
In jedem Wahlkreis wird ein Kreiswahlausschuss eingerichtet.
Die Kreiswahlleiter werden von den Landesregierungen oder von ihnen benannten Stellen ernannt.
Die Beisitzer beruft der Kreiswahlleiter aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises.
Das Beisitzeramt ist ein Ehrenamt, das von Wahlberechtigten nur in ganz wenigen Fällen abgelehnt werden kann.
Der Kreiswahlausschuss
zurück zur Übersicht
In jedem Wahlkreis wird ein Kreiswahlausschuss eingerichtet.
Die Kreiswahlleiter werden von den Landesregierungen oder von ihnen benannten Stellen ernannt.
Die Beisitzer beruft der Kreiswahlleiter aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises.
Das Beisitzeramt ist ein Ehrenamt, das von Wahlberechtigten nur in ganz wenigen Fällen abgelehnt werden kann.
Der Kreiswahlausschuss
- entscheidet über Verfügungen des Kreiswahlleiters zur Beseitigung von Mängeln an Kreiswahlvorschlägen,
- entscheidet über die Zulassung von Kreiswahlvorschlägen,
- überprüft die Entscheidungen der Wahlvorstände in den Wahlbezirken,
- stellt das Ergebnis im Wahlkreis fest und welcher Kandidat das Direktmandat gewonnen hat.
zurück zur Übersicht
Quelle:
http://www.bundestag.de/parlament/wahlen/wahlgl/k/k05