Glossar
Wahlen
Vertrauensperson
In jedem Kreiswahlvorschlag soll eine Person als
Vertrauensperson und eine Person als ihr Stellvertreter genannt
werden. Hilfsweise gelten der Erstunterzeichner als
Vertrauensperson und der Zweitunterzeichner als
Stellvertreter.
Nur die Vertrauensperson und nicht etwa der Kandidat können verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abgeben oder annehmen. Sie werden beispielsweise vom Kreiswahlleiter angesprochen, wenn der Kreiswahlvorschlag Mängel hat. Nur sie können noch etwas unternehmen, um Mängel zu beheben.
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Nur die Vertrauensperson und nicht etwa der Kandidat können verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abgeben oder annehmen. Sie werden beispielsweise vom Kreiswahlleiter angesprochen, wenn der Kreiswahlvorschlag Mängel hat. Nur sie können noch etwas unternehmen, um Mängel zu beheben.
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Quelle:
http://www.bundestag.de/parlament/wahlen/wahlgl/v/v03