Glossar
Wahlen
Wahlgrundsätze
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages
werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und
geheimer
Wahl gewählt. So bestimmt Artikel 38 Absatz 1 des
Grundgesetzes die Grundsätze der Bundestagswahl.
"Allgemein" bedeutet, dass das Wahlrecht jedem Staatsbürger zusteht. Als einzige generelle Beschränkung gilt das Erreichen des Wahlalters.
"Unmittelbar" bedeutet, dass die Wähler die Kandidatinnen und Kandidaten unmittelbar wählen, ohne die Zwischenschaltung von Wahlmännern.
"Frei" bedeutet, dass auf die Wähler von keiner Seite Druck ausgeübt werden darf.
"Gleich" bedeutet, dass jeder Stimme für die Zusammensetzung des Bundestages gleiches Gewicht zukommt.
"Geheim" bedeutet, dass niemand wissen darf, wer wie gewählt hat, es sei denn, die Wählenden geben dies selbst bekannt. Und selbst wenn ein Wähler bekanntgibt, was er gewählt hat, dann darf das nicht nachprüfbar sein.
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"Allgemein" bedeutet, dass das Wahlrecht jedem Staatsbürger zusteht. Als einzige generelle Beschränkung gilt das Erreichen des Wahlalters.
"Unmittelbar" bedeutet, dass die Wähler die Kandidatinnen und Kandidaten unmittelbar wählen, ohne die Zwischenschaltung von Wahlmännern.
"Frei" bedeutet, dass auf die Wähler von keiner Seite Druck ausgeübt werden darf.
"Gleich" bedeutet, dass jeder Stimme für die Zusammensetzung des Bundestages gleiches Gewicht zukommt.
"Geheim" bedeutet, dass niemand wissen darf, wer wie gewählt hat, es sei denn, die Wählenden geben dies selbst bekannt. Und selbst wenn ein Wähler bekanntgibt, was er gewählt hat, dann darf das nicht nachprüfbar sein.
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Quelle:
http://www.bundestag.de/parlament/wahlen/wahlgl/w/w11