Schutz für freie Meinungsäußerung der Abgeordneten
Die im Grundgesetz fest geschriebene Indemnität schützt vor Verfolgung
Indemnität ist ein parlamentarisches Schutzrecht, das den Abgeordneten des Bundestages ermöglicht, ihr Mandat ausüben zu können. So dürfen Abgeordnete nicht für Abstimmungen oder Äußerungen im Bundestag gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Parlaments zur Verantwortung gezogen werden, dazu gehören Strafverfahren, zivilrechtliche Unterlassungs- oder Schadenersatzklagen und Dienststrafverfahren. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen. Die Indemnität ist im Grundgesetz (Artikel 46 Absatz 1 GG) verankert und hat den Zweck, die freie Meinungsbildung und Amtshandlungen der Abgeordneten zu schützen. Indemnität kann von Seiten des Bundestages nicht aufgehoben werden.
Schutz der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages
Ein weiteres parlamentarisches Recht, die so genannte Immunität, kann hingegen vom Bundestag entzogen werden. Immunität ist ebenfalls im Grundgesetz verankert und hat auch den Schutz der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages zum Ziel. Immunität besagt, dass ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Parlamentes wegen einer strafbaren Handlung zur Verantwortung oder verhaftet werden kann. Nach dem Ende des Mandats ist die Strafverfolgung wieder möglich.