Zwangsgeldforderungen der Europäischen Union
Haushalt. Bund und Länder vertreten unterschiedliche Positionen, was die Übernahme von Zwangsgeldforderungen der Europäischen Union (EU) anbelangt. Wie es in einem Bericht der Bundesregierung ( 15/2805) heißt, hat der Umweltausschuss die Regierung aufgefordert, darüber zu berichten, ob und wie jene Bundesländer, welche die Umsetzung von EU-Richtlinien verhindern, zur Zahlung von Zwangsgeldern mit herangezogen werden können, die die EU verhängt hat.
Anlass für diese Aufforderung hätten zwei gegen Deutschland anhängige Zwangsgeldverfahren wegen der Nichtbeachtung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes gebildet. Die Höhe des Zwangsgeldes könne bis zu 792.000 Euro pro Tag der fortdauernden Vertragsverletzung betragen.
Die Länder seien der Auffassung, so die Regierung, dass der Bund aufgrund seiner Außenvertretungskompetenz gegenüber der EU und als Adressat der Sanktionsmaßnahme auch innerstaatlich in vollem Umfang verpflichtet sei, das Zwangsgeld zu bezahlen, und zwar unabhängig davon, ob im konkreten Fall der innerstaatlichen Umsetzung die Gesetzgebungsrechte der Länder betroffen sind. Aus den Handlungs- und Mitwirkungspflichten der Länder bei der fristgerechten Umsetzung von EU-Recht könne unmittelbar keine Mitfinanzierungskompetenz begründet werden, selbst wenn den Ländern der Grund für die Verhängung des Zwangsgeldes zuzurechnen sei.
Dagegen meint der Bund, dass aus seiner Außenvertretungskompetenz nicht abgeleitet werden könne, dass er das Zwangsgeld allein aufbringen muss. Nach dem Grundgesetz erfolge die Finanzierungsverantwortung zwischen Bund und Ländern nach der jeweiligen Aufgaben- und Kompetenzverteilung der staatlichen Ebenen. Sie hätten also jeweils eigenverantwortlich die Kosten zu tragen, die sich aus ihren Aufgaben ergeben. Dazu gehörten auch die durch ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln verursachten Mehrkosten. Wenn die Umsetzung von EU-Recht in die Zuständigkeit der Länder falle, treffe die Länder im Verhältnis zum Bund somit auch die Finanzierungsverantwortung. Dies gelte vor allem für die nicht fristgerechte oder mangelhafte Erfüllung von Verpflichtungen, europäisches Recht umzusetzen. vom