Großfeuerungsanlagen
Umwelt. Die Schadstoffemissionen von Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen zu begrenzen, ist das Ziel der 13. Verordnung der Bundesregierung zur "Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" ( 15/3420), die der Bundestag am 1. Juli mit den Stimmen von SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen angenommen hat. Er war dabei einer Empfehlung des Umweltausschusses ( 15/3456) vom Vortag gefolgt. Damit werden Vorgaben der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt.
Der erste Teil dieser Großfeuerungsanlagen-Verordnung regelt den Anwendungsbereich und stellt das Verhältnis zur Verordnung über Abfallverbrennungsanlagen klar. Kernstück ist der zweite Teil mit den Anforderungen an die Verbrennung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe. Er enthält Emissionsgrenzwerte für Staub, Schwermetalle, Kohlenmonoxid, Stickstoff-oxide und Schwefeloxide. Auf die Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Chlor- und Fluorwasserstoff, Distickstoffoxid sowie für Quecksilber bei Feuerungsanlagen für den Einsatz flüssiger Brennstoffe ist nach Darstellung der Regierung bewusst verzichtet worden.
Der zweite Teil enthält außerdem Anforderungen an die verstärkte Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung. Er regelt die Ermittlung der Emissionsgrenzwerte bei Misch- und Mehrstofffeuerung, macht Vorgaben bei wesentlichen Änderungen einer Anlage, bei Betriebsstörungen und zur Begrenzung von Emissionen bei Lagerungs- und Transportvorgängen. Der dritte Teil befasst sich mit der Messung und Überwachung des Schadstoffausstoßes. Im vierten Teil werden Anforderungen für Altanlagen festgelegt, und im fünften Teil wird die zuständige Behörde ermächtigt, Ausnahmen zu genehmigen und weitergehende Anforderungen im Einzelfall zu erlassen.