Regierung will Signaturgesetz ändern
Wirtschaft und Arbeit. Um die für einen sicheren elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr erforderliche Zahl an Anwendungen und Nutzern zu schaffen, will die Bundesregierung das Signaturgesetz ändern ( 15/3417). Das Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen war 2001 verabschiedet worden und hatte das Signaturgesetz von 1997 abgelöst.
Die Novelle dient laut Regierung dazu, rechtliche Probleme zu beseitigen, die bei der Anwendung des Gesetzes aufgetreten sind. Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, damit Signaturkarten mit qualifizierten elektronischen Signaturen elektronisch beantragt und ausgegeben werden können. Damit könnten die bereits eingeführten Verfahren, etwa bei der Registrierung und Ausgabe von EC-, Bankkunden- oder Versichertenkarten, auch für die Ausgabe von Signaturkarten mit qualifizierten elektronischen Zertifikaten genutzt werden. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme festgestellt, die Unternehmen würden in großem Umfang Identifizierungen nach der Abgabenordnung oder dem Geldwäschegesetz vornehmen. Mit Zustimmung der Antragsteller sollte es möglich werden, so die Länderkammer, dass Zertifizierungsdiensteanbieter auf diese Daten zurück-greifen können. Unternehmen, die Signaturen ausgeben, und Institute, die Zahlungskarten gegen Signaturkarten austauschen wollen, brauchten Rechtssicherheit, heißt es zur Begründung.
Ebenso sollte zugelassen werden, dass dieser Diens-teanbieter die Aufgabe der Identifizierung auslagern und durch ein anderes Unternehmen ausführen lassen kann. Vor allem die Banken würden bei der Verbreitung von Signaturkarten eine wesentliche Rolle spielen. Eine doppelte Identifizierung der Kunden durch die Bank würden kaum mehr Sicherheit bringen, heißt es, aber zusätzliche Kosten verursachen.
Die Bundesregierung teilt in ihrer Gegenäußerung mit, sie habe geprüft, ob die Identitätsprüfung eines Kontoinhabers durch die Banken den Anforderungen an eine Identitätsprüfung nach dem Signaturgesetz genügt. Sie sieht jedoch keinen Anlass, das Gesetz zu ändern.