Schwarzarbeitsbekämpfung
Finanzen. Die Prüfungsaufgaben der Zollverwaltung erstrecken sich künftig auch auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten. Dies hat der Bundestag am 2. Juli beschlossen, als er dem Eini-gungsvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat ( 15/3497) zu dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ( 15/2573, 15/2948, 15/3077, 15/3079) zustimmte. Der Bundesrat hatte dazu den Vermittlungsausschuss angerufen ( 15/3298). Erweitert wurde die Definition von Schwarzarbeit. Diese leistet auch, wer bei Dienst- oder Werkleistungen den Beginn eines stehenden Gewerbes nicht anzeigt oder keine Reisegewerbekarte hat. Außerdem arbeitet "schwarz", wer ein stehendes Gewerbe ohne Eintrag in die Handwerksrolle betreibt.
Die Landesfinanzbehörden sollen künftig prüfen, ob der Steuerpflichtige seine steuerlichen Pflichten aus Dienst- oder Werkleistungen erfüllt hat. Die Zollbehörden können dabei mitwirken. Vor allem können sie prüfen, ob Anhaltspunkte bestehen, dass steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen wurde. Auch können die Zoll-, die Polizei- und die Landesfinanzbehörden in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft gemeinsame Ermittlungsgruppen bilden. Private Arbeitgeber, die ursprünglich Rechnungen für Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück zwei Jahre aufbewahren sollten, brauchen nun lediglich Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen vorzulegen. Die Bußgeldhöhe für Verstöße in diesem Bereich wird von 1.000 Euro auf 500 Euro gesenkt.