Bundesrat will Leistungen an Asylbewerber neu regeln
Gesundheit und Soziale Sicherung. Der Bundesrat will die Angleichung der Grundleistungen für Asylbewerber auf Sozialhilfeniveau gänzlich streichen. Als Alternative dazu schlägt die Länderkammer in einem Gesetzentwurf ( 15/4645) vor, die im Zuwanderungsgesetz festgeschriebene Neuregelung der Angleichung rückgängig zu machen und zur bisherigen Praxis zurückzukehren. Diese sah vor, dass Asylbewerber drei Jahre lang Grundleistungen in der Höhe von 75 Prozent der Sozialhilfe beziehen. Danach erhielten die Berechtigten in der Vergangenheit Leistungen in Höhe der Sozialhilfe, allerdings unter der Bedingung, dass ihre Ausreise nicht erfolgen und ihr Aufenthalt in Deutschland nicht beendet werden kann, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse dem entgegenstehen. Im seit Anfang des Jahres geltenden Zuwanderungsgesetz wurde hingegen festgelegt, dass die Angleichung der Grundleistungen erfolgt, wenn Leistungsberechtigte die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
Die Länderkammer plädiert nun für die generelle Streichung der Angleichung und begründet es damit, dass es für Asylbewerber vertretbar sei, während des nur vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland mit Leistungen unterhalb der Sozialhilfe auszukommen. Sozialhilfeleistungen sollten erst dann gebilligt werden, wenn die betreffenden Personen eine Bleibeberechtigung in der Bundesrepublik haben und damit ein generelles Bedürfnis nach sozialer Eingliederung besteht. Die Länderkammer rechnet gleichzeitig vor, dass mit der vorgeschlagenen Regelung allein für das Land Bremen Einsparungen in Höhe von 1,5 Millionen Euro jährlich zu erwarten seien.
Die Bundesregierung lehnt in ihrer Stellungnahme die Bundesratsforderung ab, "weil dies jene Leistungsberechtigten betreffen würde, die schon drei Jahre abgesenkte Leistungen erhalten haben, ohne die Dauer ihres Aufenthaltes selbst missbräuchlich beeinflusst zu haben". Auch sei es im Hinblick auf die Menschenwürde verfassungsrechtlich bedenklich, wenn den betroffenen Ausländern und Ausländerinnen auf Dauer die Mittel für eine Teilnahme am sozialen Leben der Gemeinschaft versagt würden. Der Gesetzentwurf des Bundesrates widerpreche zudem dem Bund-Länder-Kompromiss zum Zuwanderungsgesetz.