ANTIDISKRIMINIERUNGSGESETZ IST NICHT ERFORDERLICH (ANTWORT)
Bonn: (hib) re- In ihrer Antwort ( 14/219) auf die Kleine Anfrage der PDS ( 14/82) stellt die Bundesregierung fest, daß mit Blick auf die Intimsphäre eines Menschen Einschränkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht hingenommen werden müßten. Dabei dürfte es sich in Fällen, in denen die sexuelle Orientierung eines Betroffenen erkennbar gegen seinen Willen offengelegt werde, in aller Regel um eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handeln. Auch stelle die "fälschliche" Bezeichnung eines Menschen als "schwul" oder "lesbisch" als unwahre Tatsachenbehauptung stets eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung dar. Des weiteren führt die Bundesregierung aus, ihr lägen keine Erkenntnisse darüber vor, ob und gegebenenfalls wie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf die Bezeichnung einer Person als "schwul" oder "lesbisch" reagieren würden. Auch seien der Bundesregierung keine Fälle bekannt, in denen Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung und ihrer Lebensweise beruflich diskriminiert bzw. in ihrer Karriere behindert wurden.
Rechtsaufsichtliche Maßnahmen seitens der Bundesregierung könnten im Falle der beruflichen Diskriminierung einer Person aufgrund ihrer sexuellen Orientierung nur ausnahmeweise in Betracht kommen. Bisher habe es jedoch keine Fälle gegeben, in denen die Bundesregierung rechtsaufsichtlich tätig geworden sei. Ein Antidiskriminierungsgesetz halte man nicht für erforderlich bzw. sogar für überflüssig, da der Schutz der sexuellen Identität in den genannten Fällen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Artikels 2 in Verbindung mit Artikel 1 des Grundgesetzes erfaßt werde und durch das allgemeine Diskriminierungsverbot nach Artikel 3 des Grundgesetzes, das hier unmittelbar gelte, ausreichend gesichert sei.