ARBEITSFÖRDERUNGSRECHT NEU GESTALTEN (GESETZENTWURF)
Bonn: (hib) as- Nach der Neuregelung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Paragraph 140 SGB III) durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz, die ab 7. April 1999 voll wirksam werden sollte, werden Entlassungsentschädigungen, die ein Arbeitnehmer bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses von seinem bisherigen Arbeitgeber erhält, zu einem erheblichen Teil auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Darauf verweisen SPD und Bündnis 90/Die Grünen in einem gemeinsamen Gesetzentwurf zur Änderung der Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen im Arbeitsförderungsrecht ( 14/394). Sie betonen, die Regelung sei "sozial unausgewogen und verfassungsrechtlich problematisch". Die Koalitionsvereinbarung für die laufende Legislaturperiode sehe deshalb vor, im Rahmen des Bündnisses für Arbeit, Ausbildung und Wettbewerbsfähigkeit Vereinbarungen zu einer Neuregelung der Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen im Arbeitsförderungsrecht zu finden. Die Beteiligten des Bündnisses für Arbeit seien zu dem Ergebnis gekommen, die von der alten Regierung eingeführte Neuregelung des SGB III aufzuheben und im Arbeitsförderungsrecht im Grundsatz den Rechtszustand wiederherzustellen, der bis zum 31. März 1997 bestand.
Wie es in dem Gesetzentwurf weiter heißt, sollen die Gespräche im Bündnis für Arbeit mit dem Ziel fortgesetzt werden, dem Gesetzgeber eine Neuregelung vorzuschlagen, die dazu beitragen solle, der aktiven Wiedereingliederung freigesetzter Arbeitnehmer gegenüber einer rein passiven Zahlung von Entlassungsentschädigungen den Vorzug zu geben. Zu den Kosten führen die Fraktionen aus, es sei mit einer "allenfalls geringfügigen Mehrbelastung" der Bundesanstalt für Arbeit zu rechnen. Zudem werde es einen geringfügigen, nicht quantifizierbaren Mehraufwand durch die Prüfung der Erstattungsfälle geben.
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