ARBEITSFÖRDERUNG EFFIZIENTER GESTALTEN (GESETZENTWURF)
Bonn: (hib) as- Im Vorgriff auf die geplante umfassendere Reform der Arbeitsförderung hat die Bundesregierung nun einen Gesetzentwurf zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) und anderer Gesetze ( 14/873) vorgelegt. Erklärtes Ziel ist es, das arbeitsförderungsrechtliche Instrumentarium effizienter auszugestalten. Dabei wird den Angaben zufolge die aktive Arbeitsmarktpolitik stärker als bisher auf Zielgruppen des Arbeitsmarktes und die Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit ausgerichtet. Dies sei auch ein Beitrag zur Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien der Europäischen Union, erläutert die Regierung. Zudem würden bürokratische, einen hohen Verwaltungsaufwand erfordernde Vorschriften des SGB III geändert. Dies führe zu einer spürbaren Arbeitsentlastung der Arbeitsämter, vor allem aber auch zu einem weniger bürokratischen und damit besseren Service der Arbeitsämter. Auch würden sozialpolitische Härten für Arbeitslose beseitigt. Die Regierung geht dem Gesetzentwurf zufolge davon aus, daß die Änderungen insgesamt kostenneutral sein werden.
Laut Regierung sollen die Neuregelungen vor allem dazu beitragen, die Arbeitsförderungsleistungen stärker auf Problemgruppen des Arbeitsmarktes auszurichten. Dies gelte insbesondere für ältere Arbeitslose, für die von Langzeitarbeitslosigkeit bedrohten Arbeitslosen und arbeitslose Frauen. So soll das Instrumentarium für ältere Arbeitnehmer besser auf deren besondere Vermittlungsprobleme abgestimmt werden und unter anderem die Förderung durch Eingliederungszuschüsse für ältere Arbeitnehmer künftig bereits nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit möglich sein. Zusätzliche Einstellungen und dauerhafte Beschäftigungsperspektiven seien auch von dem vorgesehenen Verzicht auf die Weiterbeschäftigungspflicht beziehungsweise Rückzahlungspflicht bei Zuschüssen zu erwarten, insbesondere bei gemeinnützigen Trägereinnrichtungen und öffentlichen Körperschaften. In den neuen Bundesländern und in Arbeitsamtsbezirken mit besonders hoher Arbeitslosigkeit sollen Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, bis zu fünf Jahre in ausschließlich für diese Personen eingerichteten Strukturanpassungsmaßnahmen gefördert werden. Auch sollen ältere Arbeitnehmer zu den Zielgruppen bei der Förderung von Strukturanpassungsmaßnahmen in Wirtschaftsunternehmen in den neuen Bundesländern und Westberlin gehören. Angestrebt wird darüber hinaus die Erleichterung der Förderbedingungen beim Eingliederungszuschuß für ältere Arbeitnehmer und erweiterte Zuweisungsmöglichkeiten in eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, die derzeit grundsätzlich auf Langzeitarbeitslose begrenzt sind.
Den Angaben zufolge sollen ferner vor allem arbeitslose Frauen unterstützt werden. So werden mit dem Gesetzentwurf in die Gruppe der Berufsrückkehrer auch Personen einbezogen, die ihre Arbeitslosigkeit durch Betreuung und Erziehung von Kindern oder Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen unterbrechen. Zudem sollen die Kosten bei der Förderung von Trainingsmaßnahmen auch für Personen übernommen werden, die weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe beziehen. Erklärtes Ziel ist es auch, Mitnahmeeffekte bei der Arbeitsförderung zu vermeiden und diese zielgenauer auszurichten. So wird die Förderung von Strukturanpassungsmaßnahmen in Wirtschaftsunternehmen in den neuen Ländern und in Westberlin stärker als bisher auf arbeitsmarktpolitische Zielgruppen konzentriert. Gleichzeitig sollen die Felder der anderen Strukturanpassungsmaßnahmen bundeseinheitlich geregelt und um die "Verbesserung der wirtschaftsnahen Infrastruktur einschließlich der touristischen Infrastruktur" erweitert werden. Auch soll die Förderung von Arbeitnehmern ohne ausreichende vorherige Zeit in der Versicherungspflicht nicht mehr davon abhängig gemacht werden, daß die Geförderten sich verpflichten, im Anschluß an die Weiterbildung versicherungspflichtig beschäftigt zu sein und Arbeitslose sollen nicht länger verpflichtet sein, sich alle drei Monate erneut arbeitslos zu melden. Die Begrenzung der Bestandsschutzregelung des Arbeitslosengeldes auf das letzte Nettoentgelt soll ebenfalls entfallen. Arbeitslose, die eine im Vergleich zur früheren Arbeit niedriger entlohnte Beschäftigung aufnehmen, erhalten im Falle erneuter Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld mindestens nach dem Arbeitsentgelt, das auch vor der Beschäftigungsaufnahme für die Leistungsbemessung maßgeblich war.
Der Bundesrat bittet in seiner Stellung die Bundesregierung, zu prüfen, ob und in welcher Höhe das geplante Gesetz zu Mehrausgaben bei den Sozialhilfeträgern führen kann. Die Länderkammer geht in ihren Ausführungen auch auf den Teil des SGB III ein, der die Entlohnung von entlassenen Strafgefangenen sowie die Sprachkurse für Spätaussiedler und Spätaussiedlerinnen regelt. So plädiert sie bei letzterem dafür, daß es den Betroffenen ermöglicht wird, anstelle von sechsmonatigen Kursen zehnmonatige Sprachkurse zu besuchen. Die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates wird den Angaben zufolge nachgereicht.
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