AUSWIRKUNG VON GERICHTSURTEIL AUF DIE SOZIALHILFE DARLEGEN (KLEINE ANFRAGE)
Bonn: (hib) as- Nach dem Handlungsbedarf als Folge der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes vom November 1998 zur Neuregelung der Familienbesteuerung für die Sozialhilfe, erkundigt sich die PDS in einer Kleinen Anfrage ( 14/1049). Die Fraktion erläutert darin, das Gericht habe entschieden, die Leistungsfähigkeit von Eltern werde über das sächliche Existenzminimum des Kindes hinaus durch den allgemeinen Betreuungsbedarf und den Erziehungsaufwand gemindert. Betreuungsbedarf und Erziehungsaufwand seien - zusätzlich zum sächlichen Existenzminimum - als Bestandteil des Kinderexistenzminimums steuerlich zu verschonen. Von der Bundesregierung will die Fraktion nun wissen, wie hoch der derzeit geltende Regelbedarf für Kinder ist, und ob sie der Auffassung ist, daß dieser den vom Verfassungsgericht ausgewiesenen allgemeinen Betreuungsaufwand sowie den Erziehungsaufwand enthält. Gesagt werden soll zudem, wie sich die realen Kosten für den Betreuungs- und Erziehungsaufwand seit 1992 entwickelt haben und inwieweit diese Entwicklung bei der Fortschreibung des Regelbedarfs berücksichtigt wurde.
Die Regierung soll auch erklären, ob sie der Ansicht ist, mit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichtes sei die Definition des Kinderexistenzminimums erweitert worden. Die Fraktion will darüber hinaus erfahren, ob die Bundesregierung der Meinung ist, die Sozialhilfe entspreche der Aufgabe des Bundessozialhilfegesetzes, wonach "dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Leben zu ermöglichen" sei, "das der Würde des Menschen entspricht".
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