LEISTUNGSKÜRZUNG BEI ARBEITSVERWEIGERUNG MÖGLICH (ANTWORT)
Berlin: (hib/KER-as) Arbeitsfähige Jugendliche in Köln, die Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) beantragen wollen und sich weigern, die ihnen angebotenen, individuell zugeschnittenen Berufspraktika des Sofortprogramms "Sprungbrett" anzunehmen, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/1443) auf eine Kleine Anfrage der PDS zur Umsetzung des Sofortprogramms zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit (14/1371) weiter darlegt, entspricht diese Regelung dem BSHG, wonach jeder Hilfesuchende seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen muß, sowie dem Nachhanggrundsatz des BSHG, nach dem Sozialhilfe nicht erhält, wer sich selbst helfen kann. Die Regierung führt weiter aus, etwa 20 Prozent der Jugendlichen, die Sozialhilfe erstmalig beantragen und denen daraufhin die Teilnahme an "Sprungbrett" angeboten werde, lehnten die Teilnahme zunächst ab. Die Hälfte entschließe sich aber innerhalb von etwa 14 Tagen doch noch für die Teilnahme. Die übrigen 10 Prozent bemühten sich nicht weiter um eine Unterstützung. Bei Jugendlichen, die bereits Hilfe zum Lebensunterhalt erhielten (Bestandsfälle), werde nach dem BSHG diese Leistung zunächst um mindestens 25 Prozent gekürzt, wenn sie nicht bereit seien, ihre Arbeitskraft zur Beschaffung ihres Lebensunterhaltes einzusetzen. Fälle, in denen jugendlichen HLU-Empfängern "ermessensgerecht" jede Leistung versagt werden musste, lägen jedoch nach Auskunft des Sozialamtes der Stadt Köln im Bereich von "Sprungbrett" nicht vor.
Grundsätzlich gelte, so die Regierung weiter, wer erstmalig Sozialhilfe beantrage, sich aber weigere, zumutbare Arbeit zu leisten, habe keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Wer sich bereits im HLU-Bezug befinde und sich weigere, zumutbare Arbeit zu leisten, dem könne der Regelsatz in einer ersten Stufe um mindestens 25 Prozent gekürzt werden. Eine weiter gehende Kürzung bis hin zu einer vollständigen Versagung der Sozialhilfeleistungen stehe im Ermessen des Sozialhilfeträgers und sei grundsätzlich möglich. Dabei müsse der Sozialhilfeträger allerdings den Fall "unter Kontrolle halten" und dürfe den Hilfesuchenden nicht völlig aus seiner Obhut entlassen. Auch müsse gewährleistet sein, dass unterhaltsberechtigte Angehörige durch die Versagung oder die Einschränkung der Hilfe nicht mit betroffen werden. Da zwischen Arbeitslosigkeit bzw. "Nichtstun" und dem Abdriften in die Kriminalität gerade bei Jugendlichen ein gewisser Zusammenhang bestehe, biete die Stadt Köln arbeitsfähigen Jugendlichen die sozialversicherungspflichtigen Praktikumsplätze im Rahmen von "Sprungbrett" an. Ein Verstoß gegen die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Berufswahl, so die Regierung weiter, liege im Fall von "Sprungbrett" nicht vor. Vielmehr gewähre die Stadt Köln den Teilnehmern ein größtmögliches Maß an Wahlmöglichkeiten. So würden berufsspezifische Verwendungswünsche der Jugendlichen bei der Vermittlung in die Praktika - bis hin zu mehrfachem Wechsel - "grundsätzlich berücksichtigt". Dadurch solle garantiert werden, dass die Jugendlichen in einer ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung tätig sein können.
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