VERSICHERTER ARBEITSVERDIENST WIRD ANGERECHNET (ANTWORT)
Berlin: (hib/KER-as) Die Urteile des Bundessozialgerichts laufen darauf hinaus, dass für Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post der DDR ab März 1971 für die Kläger auch Arbeitsentgelte oberhalb von 600 DM monatlich zu berücksichtigen seien, wenn sie keine Beiträge zur Freiwilligenzusatzrentenversicherung (FZR) gezahlt haben. Die Renten der Kläger seien unter Berücksichtigung der Urteile neu berechnet worden, erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/2446) auf eine Kleine Anfrage der PDS ( 14/2273). Die entsprechenden Nachzahlungen, so die Regierung weiter, seien überwiesen worden. Zutreffend sei allerdings auch, dass nach dem Willen des Gesetzgebers im Rentenüberleitungsgesetz für die Ermittlung der Entgeltpunkte aus Arbeitsverdiensten im Beitrittsgebiet ausschließlich die tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste und Einkünfte maßgebend seien sollten, für die im Rahmen der bestehenden Beitragsbemessungsgrenzen Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der FZR gezahlt worden sind. Die Rentenversicherungsträger sähen die zu diesem Sachverhalt getroffenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts über die entschiedenen Einzelfälle hinaus derzeit nicht als bindend an, so dass für die Ermittlung der Entgeltpunkte für Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post "grundsätzlich auch weiterhin der tatsächlich versicherte Arbeitsverdienst anzurechnen ist". Im Übrigen habe die Bundesregierung zu den Urteilen des Bundessozialgerichts noch keine Beschlüsse gefasst. Die Prüfung, wann und in welchem Rahmen zu dieser Rechtsprechung eine Rechtsänderung erfolgen sollte, sei noch nicht abgeschlossen.
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