PSYCHOTHERAPIE NACH DEM BEIHILFERECHT DARSTELLEN (KLEINE ANFRAGE)
Berlin: (hib/RAB-ge) Die CDU/CSU fragt, wie es die Bundesregierung begründet, dass approbierte Psychotherapeuten keine beihilfeberechtigten Personen mit Erstattungsanspruch behandeln können.
In einer Kleinen Anfrage ( 14/3566) will die Union des Weiteren wissen, ob durch die "unterschiedliche Behandlung" der Leistungen von Ärzten und Psychotherapeuten zwischen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen und den Beihilfeberechtigten ein "Klassenunterschied" herbeigeführt werde.
Ferner interessiert die Abgeordneten, wann die Regierung die Neuregelung des Psychotherapeutengesetzes auch im Beihilferecht umsetzen will.
Nach Auffassung der Fragesteller hat das Beihilferecht dem Gebot der beruflichen Gleichstellung von approbierten Psychologen und Ärzten bislang nicht ausreichend Rechnung getragen.
Nach der gültigen Rechtslage sei eine Übergangsregelung ausschlaggebend, wonach Leistungen der Psychotherapeuten nur dann beihilfefähig sind, wenn die Behandelnden eine anerkannte Ausbildung nachweisen und am ehemaligen Delegationsverfahren teilgenommen haben.
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