Experten uneins über Europa-Kompatibilität des neuen Umweltrechts
Berlin: (hib/SUK) Die geplante Aufteilung der Gesetzgebungskompetenzen im Bereich des Umweltrechts könnten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben widersprechen. Zu diesem Schluss kam am Donnerstagnachmittag die Direktorin am Institut für Europarecht der Schweizer Universite de Fribourg, Astrid Epiney. Zwar sei die "potenzielle Mehrgleisigkeit" nicht generell rechtswidrig, nach Auffassung Epineys könnten die neuen Regelungen jedoch dazu führen, dass europarechtliche Vorgaben nicht effizient und fristgemäß ungesetzt werden können. Dies fand den heftigen Widerspruch des früheren nordrhein-westfälischen Justizministers Wolfgang Gerhards: Hier handele es sich um "vorauseilenden Gehorsam".
Eine Alternative zu dem derzeitigen Vorhaben sei die Einführung eines Kompetenztitels "Recht der Umwelt", so Epiney. Einen solchen Kompetenztitel begrüßten auch Cornelia Ziem (Deutsche Umwelthilfe), Christian Schrader (Fachhochschule Fulda) und Hans-Joachim Koch (Universität Hamburg). Ein solcher Kompetenztitel würde bestehende Lücken schließen und zukünftige Entwicklungen auffangen, so Koch. Er sei zwar "nicht dringend nötig, aber er wäre gut".
Überwiegender Tenor der Sachverständigen war es, dass Nachbesserungen am Gesetzentwurf erforderlich seien. Für den früheren Bundesjustizminister Professor Edzard Schmidt-Jortzig (Christian-Albrechts-Universität zu Kiel) ist das Vorhandensein dreier Modelle im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung "nach sachlicher Vernunft nicht recht überzeugend". Solle die Reform nicht nur der "Verlustierung von Juristen" dienen, müsste sie für die Bürger auch "Transparenz- und Durchschaubarkeitsvorteile" haben, doch es finde "überall Verkomplizierung" statt. Auch Cornelia Ziem meinte, man brauche zwar eine Föderalismusreform, "aber nicht diese, sondern eine andere". Der vorliegende Entwurf habe unbestreitbare Defizite. Diese Einschätzung teilte Michael Kloepfer (Humboldt-Universität zu Berlin) nicht: Trete die Reform nicht in Kraft, werde ein "sterbendes Umweltrecht" die Folge sein. Dass der vorliegende Entwurf das Ergebnis behutsamer Kompromisse und politischer Verständigung sei, sei "per se nicht zu verurteilen".