Regierung: Kapitalversicherungen mit Rentenwahlrecht nicht begünstigen
Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung lehnt eine Gleichbehandlung von Kapitalversicherungen mit Rentenwahlrecht mit Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht ab. Dies geht aus ihrer Gegenäußerung ( 16/3036) zur Stellungnahme des Bundesrates zum Jahressteuergesetz 2007 ( 16/2712) hervor. Der Bundesrat hatte darauf verwiesen, dass das Gesetz eine Klarstellung enthält, wonach eine lebenslange Rentenzahlung vorgesehen sein muss, um zu verhindern, dass die Erträge aus der Ansparphase der Versicherung besteuert werden. Diesen Rentenzahlungen gleichgestellt würden Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, weil auch hier bei Vertragskündigung oder Abfindung laufender Renten eine Einmalzahlung möglich sei. Bisher habe eine Regelung zur Besteuerung der darin enthaltenen Erträge gefehlt. Der Bundesrat sieht keine sachlichen Gründe, nun auch Kapitalversicherungen mit Rentenwahlrecht entsprechend zu behandeln. Aus Sicht des Steuerpflichtigen mache es keinen Unterschied, ob er die Rentenzahlung aus dem Produkt "Rentenversicherung" oder aus dem Produkt "Kapitalversicherung" erhalte. In beiden Fällen spare er langfristig an, entscheide sich gegen eine Kapitalauszahlung und zugunsten der lebenslangen Rentenzahlung.
Für die Bundesregierung würde dies zu nicht gerechtfertigten Steuermindereinnahmen führen. Im Einkommensteuergesetz werde bewusst zwischen Rentenversicherungen und Kapitalversicherungen unterschieden. Bei Leibrentenzahlungen aus Rentenversicherungen blieben die während der Ansparphase entstandenen Erträge unbesteuert. Die Ertragsanteilbesteuerung bei Leibrenten erfasse nur die Zinserträge, die wegen der zeitlich gestreckten Leistung in der Auszahlungsphase entstehen. Dieses steuerliche Privileg einer Rentenversicherung sei nur gerechtfertigt, so die Regierung, wenn bereits bei Vertragsabschluss eine lebenslange Versorgung des Steuerpflichtigen sichergestellt werde. Dies treffe aber auf eine Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht nicht zu. Hier werde dem Empfänger der Leistung nur eine Kapitalleistung im Erlebens- oder Todesfall zugesichert. Die Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht sei daher nicht mit einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht vergleichbar, bei der bereits von vornherein eine garantierte Rentenzahlung oder bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung ein garantierter Rentenfaktor vereinbart werde, heißt es in der Gegenäußerung. Die Bundesregierung stimmt den insgesamt 29 Änderungsvorschlägen des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf nur zum Teil zu.