SOZIALVERSICHERUNG
Beiträge nach Entgelt bemessen
(as) Die Höhe von Sozialversicherungsbeiträgen soll wie im Steuerrecht nach dem tatsächlich zugeflossenen Arbeitsentgelt bemessen werden. Dafür tritt die CDU/CSU-Fraktion in einem Antrag ( 14/7782) ein. Während im Steuerrecht nur das Arbeitsentgelt besteuert werde, das dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließe, würden im Sozialversicherungsrecht auch Beiträge für solche Arbeitsentgelte erhoben, die dem Arbeitnehmer nicht zugeflossen seien. Auf diese habe er aber durch Arbeits- oder Tarifvertrag Anspruch. Die Höhe des Tariflohns werde als Berechnungsgrundlage für die Beiträge herangezogen.
Nach Überzeugung der Fraktion kann dies Arbeitgeber und Arbeitnehmer übermäßig belasten. Insbesondere in den neuen Bundesländern führe diese Praxis zu in erster Linie für kleinere und mittlere Betriebe zu kaum zu bewältigenden finanziellen Belastungen. Wenn es auf Grund der örtlichen Marktsituation nicht möglich sei, nach Tarif zu entlohnen, dürfe das Sozialversicherungsrecht bestehende Beschäftigungsverhältnisse nicht durch Nachzahlungsforderungen an den Arbeitgeber gefährden.