Glossar
Abgeordnete
Abgeordnete des Bundestages werden in
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl
gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an
Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen
unterworfen. Abgeordnete können ihr Amt vor Ablauf der
Wahlperiode nur durch Verzicht oder durch eine strafrechtliche
Aberkennung verlieren, nicht aber durch Misstrauensvotum der
Wähler oder durch Ausschluss aus einer Fraktion. Niemand darf
daran gehindert werden, das Abgeordnetenamt zu übernehmen und
auszuüben. Kündigungen aus diesem Grund sind
unzulässig. Dem 16. Deutschen Bundestag gehören 614
Abgeordnete an.
Quelle: Parlamentsdeutsch. Erläuterungen zu parlamentarischen Begriffen - 2003, überarbeitet 2005
Quelle: Parlamentsdeutsch. Erläuterungen zu parlamentarischen Begriffen - 2003, überarbeitet 2005
Quelle:
http://www.bundestag.de/wissen/glossar_daten/A/abgeordnete