Glossar
Europäische Union
Die Europäische Union (EU) besteht seit
dem 1. Januar 1995 aus 15 Mitgliedstaaten. Sie ist weder
Bundesstaat noch Staatenbund, sondern ein Staatenverbund, in dem
die Mitgliedstaaten die "Herren der Verträge" bilden. Die EU
verfügt zwar gem. Art. 3 des Vertrages über die
Europäische Union (EUV) über einen einheitlichen
institutionellen Rahmen, sie besitzt jedoch keine
Rechtspersönlichkeit. Grundlage der Union sind die
Europäischen Gemeinschaften, ergänzt durch die mit diesem
Vertrag eingeführten Politiken und Formen der Zusammenarbeit
(Art. 1 Abs. 3 EUV). Weit reichende inhaltliche und formale
Änderungen der Verträge, auf denen die EU beruht, sind
durch den Maastrichter Unionsvertrag (EUV), in Kraft getreten
am 1.11.1993, und den Amsterdamer Vertrag, in Kraft getreten am
1.5.1999, herbeigeführt worden. Seit dem Maastrichter
Unionsvertrag sind die Europäischen
Gemeinschaften die erste "Säule" der Europäischen
Union. Die Gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik
(GASP) und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres
bilden die beiden weiteren Säulen. Mit der Europäischen
Union wurde dabei das gemeinsame Dach geschaffen, welches die
gesamte neue Ordnung überwölbt. Durch den Amsterdamer
Vertrag wurden vor allem Veränderungen bei der zweiten und
dritten Säule vorgenommen. Außerdem bringt der Vertrag
eine Reihe institutioneller Reformen mit sich.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Quelle:
http://www.bundestag.de/wissen/glossar_daten/E/europ_union