Glossar
Grundgesetz (GG)
Das Grundgesetz(GG)ist die Verfassung der
Bundesrepublik Deutschland. Es wurde vom Parlamentarischen Rat,
dessen Mitglieder von den Landesparlamenten gewählt worden
waren, am 8.Mai 1949 beschlossen und von den Alliierten genehmigt.
Es setzt sich aus einer Präambel, den Grundrechten und einem
organisatorischen Teil zusammen. Im Grundgesetz sind die
wesentlichen staatlichen System- und Werteentscheidungen
festgelegt. Es steht im Rang über allen anderen deutschen
Rechtsnormen. Für eine Änderung des Grundgesetzes ist die
Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages sowie
des Bundesrates erforderlich. Es ist jedoch nach Artikel 79 Absatz
3 GG unzulässig, die Gliederung des Bundes in Länder, die
grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung
oder die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes niedergelegten
Grundsätze zu ändern. Artikel 1 garantiert die
Menschenwürde und unterstreicht die Rechtsverbindlichkeit der
Grundrechte. Artikel 20 beschreibt die Staatsprinzipien (siehe
unter anderem Demokratie, Rechtsstaat und Sozialstaat).
Quelle: Parlamentsdeutsch, Erläuterungen zu parlamentarischen Begriffen - 2003
Quelle: Parlamentsdeutsch, Erläuterungen zu parlamentarischen Begriffen - 2003
Quelle:
http://www.bundestag.de/wissen/glossar_daten/G/grundgesetz