Glossar
Immunität
Ein Abgeordneter darf nur mit Genehmigung des
Bundestages wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur
Verantwortung gezogen und verhaftet werden, es sei denn, er wird
bei der Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages
festgenommen. Auch bei jeder anderen Beschränkung der
persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung
eines Verfahrens gegen ihn ist die Genehmigung des Bundestages
erforderlich. Strafverfahren sind auf Verlangen des Bundestages
auszusetzen. Zweck der Immunität ist der Schutz der Arbeits-
und Funktionsfähigkeit des Bundestages. Sie ist auf die Dauer
der Mitgliedschaft im Parlament begrenzt.
Quelle: Parlamentsdeutsch, Erläuterungen zu parlamentarischen Begriffen - 2003
Quelle: Parlamentsdeutsch, Erläuterungen zu parlamentarischen Begriffen - 2003
Quelle:
http://www.bundestag.de/wissen/glossar_daten/I/immunitaet