Glossar
Nachtragshaushalt
Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum
Haushaltsplan
müssen im Bundestag eingebracht und dem Bundesrat zugeleitet
werden, wenn im Haushaltsplan bewilligte Ausgaben nicht ausreichen
oder wenn Ausgaben für Zwecke erforderlich werden, die im
Haushaltsplan gar nicht vorgesehen sind. Nachtragshaushaltsgesetz
und Nachtragshaushaltsplan müssen dem Parlament bis zum Ende
des Haushaltsjahres vorliegen. Ein Nachtragshaushaltsgesetz ist
dann nicht notwendig, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall
höchstens 10 Millionen DM beträgt oder wenn
Rechtsverpflichtungen erfüllt werden müssen.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Quelle:
http://www.bundestag.de/wissen/glossar_daten/N/nachtr_haush