Glossar
Verbände
Der Präsident des Bundestages führt
eine öffentliche Liste, in der alle Verbände, die
Interessen gegenüber dem Bundestag oder der Bundesregierung
vertreten, eingetragen werden. Eine Anhörung ihrer Vertreter
findet nur statt, wenn sie sich in diese Liste eingetragen und
dabei folgende Angaben gemacht haben: Name und Sitz,
Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung,
Interessenbereich des Verbandes, Mitgliederzahl, Namen der
Verbandsträger sowie Anschrift der Geschäftsstelle am
Sitz von Bundestag und Bundesregierung. Da die Existenz solcher
Verbände dem freiheitlichen und pluralistischen Konzept des
Grundgesetzes entspricht, wird ihr Einfluss nicht etwa nur
staatlich geduldet, sondern gesucht und rechtlich geordnet. So hat
das Parlament die Möglichkeit, die verschiedenen Standpunkte
der Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen, um später eine
gerechte und ausgewogene Entscheidung treffen zu können.
Außerdem können Gesetzgebung und Verwaltung ihre
Maßnahmen treffsicherer machen, wenn der Sachverstand der
betroffenen Kreise mit in die Formulierung von Regelungen
eingebracht wird.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Quelle:
http://www.bundestag.de/wissen/glossar_daten/V/verbaende