Glossar
Wahlprüfungsausschuss
Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages.
Er entscheidet auch, ob eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter des
Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat. Gegen die Entscheidung
des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht
zulässig. Die Entscheidung des Bundestages wird durch den
Wahlprüfungsausschuss, der für die Dauer einer
Wahlperiode eingesetzt ist, vorbereitet. Die Vorsitzende bestimmt
für jeden Einspruch einen Berichterstatter. Über die zur
Debatte stehende Angelegenheit wird mündlich verhandelt; diese
Verhandlung ist öffentlich. Über ihr Ergebnis berät
der Wahlprüfungsausschuss geheim. Der Beschluss dieses
Gremiums ist schriftlich niederzulegen und als Antrag des
Ausschusses dem Bundestag zuzuleiten. Die Vorlage muss
spätestens drei Tage vor der Beratung an sämtliche
Abgeordnete verteilt sein. Quelle: Blickpunkt Bundestag - August
1999
Quelle:
http://www.bundestag.de/wissen/glossar_daten/W/wahlpr_aussch