Glossar
Wahlrecht
Der Bundestag wird in einer Kombination von
Mehrheits und Verhältniswahlrecht gewählt. Nach dem
Mehrheitswahlrecht ist gewählt, wer die meisten Stimmen im
Wahlkreis erhält. Nach dem Verhältniswahlrecht werden die
Sitze nach dem Anteil der Stimmen vergeben, die auf die in
Landeslisten kandidierenden Parteien entfallen (Zweitstimme). Das
Wahlrecht der Bundesrepublik kombiniert beide Verfahren derart,
dass die Hälfte der Abgeordneten aus direkter Wahl
(Erststimmen) in ihren Wahlkreisen und die andere Hälfte nach
dem Verhältnis wahlrecht in den Bundestag einzieht. Das
Bundesgebiet ist in 299 Wahlkreise aufgeteilt. Über die
Zusammensetzung des Bundestages entscheiden die für die
Parteien abgegebenen Zweitstimmen, bezogen auf die 603 Sitze im
Bundestag. Berücksichtigt werden dabei nur Parteien, die
mindestens fünf Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen
gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei
Wahlkreisen ein Direktmandat errungen haben oder eine nationale
Minderheit vertreten (Bundeswahlgesetz § 6 Absatz 6). Sowohl
bei der Aufstellung der Wahlkreisbewerber/innen als auch der
Landeslisten mit der Festlegung der zu berücksichtigenden
Reihenfolge bei der Vergabe der Sitze im Bundestag ist eine
Mitwirkung der Wahlbürger/innen, sofern sie nicht in Parteien
engagiert sind, nicht möglich. Auch bei der Wahl selbst ist
eine Veränderung der auf den Stimmzetteln vorgegebenen
Wahlkreisbewerber/innen und Landeslisten nicht möglich. Dies
wäre nur bei der Zulassung von Panaschieren, bei dem sowohl
eine Partei als auch Personen unabhängig von der
gewählten Partei gewählt werden können, oder durch
Kumulieren von Stimmen auf bestimmte Personen möglich.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999, aktualisiert Jan. 2003
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999, aktualisiert Jan. 2003
Quelle:
http://www.bundestag.de/wissen/glossar_daten/W/wahlrecht