Befristung beim Widerrufsrecht aufgehoben
Berlin: (hib/WOL) Der Bundestag hat am 7. Juni 2002 beschlossen, im Paragraf 355 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu bestimmen, dass das Widerrufsrecht generell nicht erlischt, wenn der Verbraucher nicht oder vollständig über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Damit folgte das Parlament der Regierungsauffassung, das BGB müsse in diesem Punkt geändert werden, heißt es in der Antwort ( 14/9481) auf eine Kleine Anfrage der PDS ( 14/9169). Allerdings solle den Kreditinstituten die Möglichkeit eingeräumt werden, das Widerrufsrecht in Immobilendarlehensverträgen auszuschließen, die keine Haustürgeschäfte sind, heißt es weiter.
In der Antwort verweist die Regierung auch auf eine deutliche Stärkung der Bankenaufsicht durch die Umstrukturierung der Finanzaufsichtsbehörde. Auf die genauen Zuständigkeitsabgrenzungen von früher selbstständigen Behörden komme es in Folge der Umstrukturierung nicht mehr an. Vielmehr werde das Geschäftsgebaren insgesamt überprüft und sichergestellt, dass sich die Finanzdienstleister an die Vorschriften halten. Wenn dies im Einzelfall nicht geschehe, müssten betroffene Finanzdienstleister und ihre Kunden dies eigenverantwortlich notfalls unter Einschaltung der Gerichte klären. Die Verantwortung dafür könne der Staat weder dem Dienstleister, noch dem von seinem Fehlverhalten betroffenen Kunden abnehmen. Die Regierung lege deshalb Wert darauf, dass die Vorschriften verbessert würden.