Wandergesellen in der Krankenversicherung wie Studenten einstufen
Berlin: (hib/MIK) Wandergesellen sollen in der gesetzlichen Krankenversicherung wie Studenten eingestuft werden. Dafür hat sich am Mittwochmorgen der Petitionsausschuss eingesetzt und die entsprechende Eingabe einvernehmlich der Bundesregierung "zur Berücksichtigung" überwiesen.
Der Petent, ein wandernder Steinmetzgeselle bei den Freiheitsbrüdern, führte aus, dass bisher einige Krankenkassen die freiwillige Mitgliedschaft zum studentischen Beitrag ermöglicht hätten, da in den Zeit der Wanderschaft keine Einkünfte erzielt würden. Er jedoch sei von seiner Krankenkasse zum Mindestbeitrag eingestuft worden. Dabei gehe die Kasse von einem fiktiven Einkommen aus, das den tatsächlichen Gegebenheiten in keiner Weise entspreche. Er sei gezwungen, überhöhte Beiträge zu entrichten, obwohl er in den drei Jahren als Wandergeselle nahezu mittellos sei. Ein Student hingegen dürfe wöchentlich 19 Stunden arbeiten - ohne die wesentlich günstigere Einstufung zu verwirken. Eine der ältesten Aus- und Weiterbildungsformen wie die des Wandergesellen in dieser Weise zu benachteiligen, widerspreche der sozialen Verantwortung. Nach Darstellung des Petenten gibt es ungefähr 700 Wandergesellen, die nur vorübergehend einer freiwilligen Mitgliedschaft beantragen würden. Dauerhaft seien fast alle wieder als Handwerker versicherungspflichtig tätig.
Bei der parlamentarischen Prüfung führte das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesversicherungssamt aus, dass für die Wandergesellen keine Versicherungspflicht bestehe. Für die Zeit, in der Wandergesellen jeweils vorübergehend ein versicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen würden, erfüllten sie die Voraussetzungen der Versicherungspflicht. Sie würden dann von dem jeweiligen Betrieb bei der Krankenkasse angemeldet. Wandergesellen wechselten aber häufig die Beschäftigungsverhältnisse. Dadurch würden sich Zeiträume zwischen Beschäftigungsverhältnissen ergeben, in der die Wandergesellen für keinerlei Einkünfte verfügten. Die Krankenkassen würden in Absprache mit den Wandergesellen regelmäßig die Möglichkeit bieten, für die beschäftigungslosen Zeiträume eine freiwillige Versicherung abzuschließen, die nicht jedes Mal neu beantragt werden müsse. Die Beitragsbelastung freiwilliger Mitglieder bemesse sich nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, während der Beitrag der Studenten sich nach dem der Höhe des monatlichen Bedarfs richten würden, den das Bundesausbildungsförderungsgesetz für Studenten festgesetzt habe, die nicht bei den Eltern wohnen würden.
Nach Auffassung des Petitionsausschusses lasse zwar die Auslegung der Vorschriften und des Begriffs des Studenten im sozialversicherungsrechtlichen Sinne eine Einbeziehung der Wandergesellen in diese Regelung nicht zu. Trotzdem waren die Mitglieder der Ansicht, dass Wandergesellen diesen Personenkreis gleichzusetzen seien, da sie sich ebenfalls noch in der Aus- und Weiterbildung befinden würden. Zudem könne die Erhebung eines Mindestbeitrages während der Wanderschaft junge Gesellen von ihrem Entschluss abhalten, auf Wanderschaft zu gehen. Dies hielten die Ausschussmitglieder für nicht tragbar.