"Erhebungen für das Zensustestgesetz entsprechen den Verfassungsvorgaben"
Berlin: (hib/WOL) Zur Befragung von Personen für die Erprobung einer künftig registergestützten Volkszählung (Zensustestgesetz) hat der Bundesbeauftragte für Datenschutz festgestellt, dass "die dazu vorgesehenen Regelungen die vom Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil aufgestellte Meßlatte für Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Bürgers unangetastet lassen", erklärt die Bundesregierung in der Antwort ( 14/9836) auf eine Kleine Anfrage der PDS ( 14/9804). In der Antwort wird auch klargestellt, dass bei den insgesamt drei personenbezogenen Stichprobenerhebungen nicht 120 Sachverhalte abgefragt werden, wie von der PDS angeführt. Vielmehr umfasse die erste Stichprobe zehn Merkmale, die Zusatzbefragung weitere 17 und für die Gebäude- und Wohnungsstichprobe würden nochmals 20 Merkmale erhoben. Rechtlich und im Verfahren geregelt sei schließlich auch die Löschung aller für die Testerhebungen erforderlichen personenbezogenen Daten als Grundlage für eine spätere Umsetzung des dann registergestützten Zensus. Mit der Datenlöschung nach Abschluss der Vollzähligkeits- und Vollständigkeitsprüfung der Erhebungen sei in drei Monaten zu rechnen, heißt es.
Auch alle weiteren für die Testerhebungen gesammelten Hilfsmerkmale zur Prüfung von Mehrfachanmeldungen und Mehrfachfallbefragungen würden nach Klärung der Wohnortfrage, spätestens aber bis zum 31. März 2004 gelöscht. Andere Merkmale, die keine direkte Identifikation einer Person zulassen, dürfen laut Antwort gemeinsam mit den Erhebungsmerkmalen für methodische Untersuchungen zur Fortentwicklung eines registergestützten Zensus weiter verwendet werden und seien spätestens zum 31. März 2007 zu löschen. Im Zusammenhang mit einer entsprechenden Fragestellung betont die Bundesregierung ausdrücklich, dass die für den Zensustest erhobenen Daten weder für Rasterfahndungen noch für irgendwelche anderen Zwecke von Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder genutzt wurden. Auch seien die Sicherungen gegen einen Zugriff bei der IT-Ausstattung, den Rechenzentren, den Netzen, der Software und den Datenbanken so konzipiert, dass sie den gesetzlichen Anforderungen voll genügten. Details der eingesetzten Programme seien dabei Teil der Sicherheitskonzepte der Statistischen Ämter und unterlägen aus Sicherheitsgründen der Geheimhaltung.