Keine Änderung der Neuregelung für befriedete Bezirke erforderlich
Berlin: (hib/WOL) Aus Sicht des Bundesinnenministeriums ist eine Änderung des Verfahrens zur Zulassung von Versammlungen in den befriedeten Bezirken der Verfassungsorgane des Bundes - Bundestag, Bundesrat und Bundesverfassungsgericht - nicht erforderlich. Dies erklärt die Regierung in einem Bericht ( 15/117). Danach trage die 1999 erfolgte umfassende und grundlegende Neugestaltung des Bannmeilengesetzes von 1955 den Belangen des Schutzes der Verfassungsorgane des Bundes und der in zwei Verfassungsgerichtsurteilen hervorgehobenen besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit insgesamt angemessen Rechnung. Grundlage der im Bericht erfolgten Einschätzung waren die Erfahrungen von Bundes- und Landesbehörden bei der Zulassung und Durchführung von insgesamt 243 Versammlungen und Aufzügen seit 1999. Davon entfielen auf den befriedeten Bezirk des Deutschen Bundestages 211, unter anderem 15 vor dem Bundeskanzleramt, auf den befriedeten Bezirk des Bundesrates 49 und auf den Bezirk des Bundesverfassungsgerichtes eine zugelassene Versammlung. Zwölf Versammlungen seien in der Statistik doppelt gezählt, da sie sowohl den befriedeten Bereich des Bundestages wie auch den des Bundesrates betrafen.