"Einfühlungsverhältnis" unter bestimmten Voraussetzungen zulässig
Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung hält so genannte Einfühlungsverhältnisse auf dem Arbeitsmarkt unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig. Wie sie in ihrer Antwort ( 16/1706) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke ( 16/1434) erläutert, geht es dabei darum, einem möglichen Arbeitnehmer die Chance zu geben, einen Betrieb kennen zu lernen und die Voraussetzungen der Zusammenarbeit für ein späteres Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zu klären. Ein Einfühlungsverhältnis komme in Betracht, wenn einem Lehrling vor Eintritt in den Betrieb Gelegenheit gegeben werden soll, sich einen Überblick zu verschaffen. Möglich sei dies auch bei Arbeitnehmern, die länger keine Arbeit hatten oder fachfremd sind und sich auf diese Weise mit einem Betrieb vertraut machen und prüfen wollen, ob ein Arbeits- oder Probearbeitsverhältnis abgeschlossen werden kann.
Die grundsätzliche Zulässigkeit eines unbezahlten Einfühlungsverhältnisses im Sinne einer Kennenlernphase zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergibt sich für die Regierung aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Allerdings seien solche Vereinbarungen nicht unbegrenzt zulässig, sondern nur dann, wenn keine Pflicht zur Arbeitsleistung vereinbart wird und das Rechtsverhältnis nur für kurze Zeit besteht. Werde etwa der Betroffene wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer zur Arbeit eingesetzt, so liege nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein Einfühlungsverhältnis mehr vor, sondern ein Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber schulde dann die übliche Vergütung. Die missbräuchliche Ausnutzung von "Einfühlungsverhältnissen" sei bereits nach geltendem Recht unzulässig. Zusätzlichen gesetzlichen Handlungsbedarf sieht die Regierung daher nicht.