Haltung zur Bodenreform nicht ändern(nl) Keine Mehrheit hat am 18. Mai ein Antrag der PDS-Fraktion ( 14/1063) im Bundestag gefunden, durch den die Bundesregierung aufgefordert werden sollte, das Erbrecht an Bodenreformeigentum in den Fällen zu gewährleisten, in denen der verstorbene Eigentümer am 15. März 1990 im Grundbuch eingetragen war. Das Parlament folgte damit einer Empfehlung des Ausschusses für Angelegenheiten der neuen Länder ( 14/2405). Die PDS hatte zur Begründung im Ausschuss ausgeführt, den Regelungen im zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz von 1992 liege die Annahme zugrunde, dass in der DDR das Erbrecht bei Grundeigentum, das aus der Bodenreform von 1946 stamme, ausgeschlossen gewesen sei. Der Bundesgerichtshof habe in zwei Urteilen von 1998 erklärt, Bodenreformland sei zu DDR-Zeiten vererbbar gewesen und in den Nachlass gefallen. Da die gesetzlichen Regelungen unzutreffend von einer Nichtvererbbarkeit von Bodenreformeigentum ausgingen, verstießen sie gegen die Erbrechtsgarantie des Grundgesetzes, argumentierte die Fraktion. Rückübertragung ermöglichenVor allem sollte eine Rückübertragung von Grundstücken, die an Landeshaushalte übereignet wurden, an die Erben oder eine Entschädigung der Erben ermöglicht werden, so die PDS. Im Fall der Zahlung des Verkehrswertes des Grundstücks an den Fiskus sollte die Zurückerstattung an den Erben vorgeschrieben werden. Im Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder hatte die Koalition erklärt, das Eigentum an Bodenreformgrundstücken sei so zuzuordnen, dass diejenigen Eigentümer werden, die es gewesen wären, wenn die DDR-Behörden die damals geltenden Rechtsvorschriften angewendet hätten. Die Bundesregierung hatte nach eigenen Angaben keine Veranlassung gesehen tätig zu werden, da sie bereits im zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz von der Anwendung des Erbrechts auf Bodenreformeigentum ausgegangen sei. Der Bundesgerichtshof habe sich lediglich der 1992 in der Begründung des zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes ausgeführten Auffassung angeschlossen, stellte sie fest. |